Unter Umweltrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme umfasst. Darunter werden die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Umweltmedien Boden, Luft und Wasser zusammengefasst. Hinzu kommen europäische und völkerrechtliche Regelungen. Die Rechtsgrundlagen für einzelne Umweltmedien ist weiter aufgeschlüsselt, beispielsweise in Bodenschutz oder Abfall und Naturschutz. Das Umweltrecht ist somit in eine Vielzahl von Einzelgesetzen und Verordnungen aufgeteilt. Ein zusammenfassendes Umweltgesetzbuch liegt bisher noch nicht vor, allerdings hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Februar 2019 den Entwurf eines Klimaschutzgesetzes dem Bundeskanzleramt übersandt. Auf Landesebene hat Nordrhein-Westfalen am 23. Januar 2013 das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen erlassen, das erste deutsche Klimaschutzgesetz mit gesetzlichen Klimaschutzzielen.

Umweltrecht

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Darüber hinaus existieren zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die dem Umweltschutz dienen sollen. Die schweren Umweltschutzdelikte sind im 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 324–330d) selbst geregelt, in den meisten Umweltschutzgesetzen sind zusätzliche Vorschriften enthalten.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der strafrechtliche Schutz der Umwelt allein betrachtet wenig effektiv ist. Gründe dafür sind unter anderem Probleme beim eindeutigen Nachweis der Verursachung von Umweltschäden. Außerdem lässt sich die abschreckende Wirkung der Strafandrohung als eher gering bezeichnen.

Wie in allen Rechtsbereichen werden auch für den Umweltschutz durch die EU Verordnungen erlassen, die in den einzelnen Mitgliedsländern in Richtlinien im nationalen Recht umgesetzt werden müssen. Umweltschutz gehört nun seit 1992 zu den Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft. 2015 spielte die Europäische Union bei der Vermittlung des weltweit ersten rechtsverbindlichen Klimaabkommens in Paris im Dezember 2015 eine zentrale Rolle. Das Abkommen sieht einen globalen Plan vor, nach dem die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau begrenzt wird. Gleichzeitig sollen Anstrengungen unternommen werden, den Anstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Länder verpflichtet, umfangreiche nationale Klimaaktionsprogramme vorzulegen.

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