Das Arbeitsrecht befasst sich mit allen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeit-/Dienstnehmer oder freien Mitarbeiter auf der einen Seite sowie dem Arbeit-/Dienst- oder Auftraggeber auf der anderen Seite, des Weiteren mit Fragen der betrieblichen Mitbestimmung. Für den Öffentlichen Dienst, für private Bildungseinrichtungen und Personen, die für diese Einrichtungen tätig sind, gelten rechtliche Besonderheiten. In Nordrhein-Westfalen zählen dazu die beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnisse der sogenannten Planstelleninhaber an Ersatzschulen sowie die Anstellung unter entsprechender Anwendung der tarifvertraglichen Bestimmungen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung beraten wir alle Beteiligten im Öffentlichen Dienst und privater Bildungseinrichtungen in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen. Hierzu zählen insbesondere Kündigungen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Vergütung/Lohnfortzahlung, Abmahnungen, Entfristungsklagen, Überprüfung von Zeugnissen, Gestaltung von Nebenabreden, Arbeitsplatzbeschreibungen sowie Umsetzungen und Versetzungen.
Gern beraten wir Sie bei allen Themen rund um das Arbeitsrecht
Ein besonderes Gewicht legen wir im Arbeitsrecht auf private Bildungseinrichtungen wie die Träger von Ersatz- und Ergänzungsschulen. Diese unterstützen wir bei arbeitsrechtlichen Fragen zu Lehrkräften, Dozenten und sonstigem Personal an Schulen und Ausbildungsstätten, beraten aber auch umgekehrt das Personal im Konfliktfall mit dem Schulträger. Hierbei sind aufgrund der pädagogischen Verpflichtung häufig schulinterne oder schulrechtliche Besonderheiten zu beachten. Nicht selten werden dabei tarifvertragliche Regelungen aus dem Öffentlichen Dienst (z.B. TV-L) oder beamtenrechtliche Bestimmungen (bei Planstelleninhabern) in die Arbeitsverträge einbezogen, die maßgeblich die beiderseitigen Rechte und Pflichten beeinflussen können.
Nach § 102 Abs. 3 SchulG NRW muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung von Lehrkräften an Ersatzschulen derjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Dies kann dadurch geschehen, dass die Lehrkräfte an Ersatzschulen als Planstelleninhaber oder als Angestellte beschäftigt sind. Bei den Planstelleninhabern muss deren Beschäftigungsverhältnis dem eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein, bei Angestellten an Ersatzschulen mit dem Beschäftigungsverhältnis von angestellten Beschäftigten im öffentlichen Dienst. In Ergänzung werden durch § 4 ESchVO folgende Punkte für die Anstellungsverträge geregelt: Besoldung oder Vergütung, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, der Urlaub, der Umfang der Beschäftigung, die Gewährung von Fürsorgeleistungen wie Unterstützung, Beihilfen und Vorschüsse, nicht aber Kündigungsregelungen oder Beendigungstatbestände.
Eine Besonderheit von Planstelleninhabern ist, dass sie rechtlich als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis gelten, weshalb im Streitfall die Arbeitsgerichte zuständig sind. Gleichzeitig werden sie aber beamtenähnlich beschäftigt. In diesem Arbeitsverhältnis spielt daher auch das Beamtenrecht eine wichtige Rolle. Planstelleninhaber werden unter anderem besoldungs- und versorgungsrechtlich den Beamten im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt. Auch beim Umfang der Beschäftigung, beim Urlaub oder bei der Gewährung von Fürsorgeleistungen gelten beamtenrechtliche Bestimmungen. Bei der Berufung in das Dienstverhältnis, bei Beförderungen in herausgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen dann die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen.
Ob Gestaltung oder Änderung von Planstelleninhaberverhältnissen, Fragen zu sämtlichen anderen Arbeitsverträgen, Beschäftigungsverhältnissen oder Konflikten zwischen Schulträgern und Lehrkräften: durch unsere Spezialisierung und langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet bieten wir Schulträgern und deren Beschäftigten eine kompetente Beratung bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
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