Das Arbeitsrecht befasst sich grundsätzlich mit allen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeit-/Dienstnehmer oder freien Mitarbeiter auf der einen Seite sowie dem Arbeit-/Dienst- oder Auftraggeber auf der anderen Seite, des Weiteren mit Fragen der betrieblichen Mitbestimmung. Für den Öffentlichen Dienst und Personen, die für die entsprechenden Einrichtungen tätig sind, gelten rechtliche Besonderheiten. So können für Arbeitsverhältnisse eine Vielzahl von Tarifverträgen zu beachten sein (TVöD, TV-L, TV-BA, TV Ärzte, TV EntgO-L etc.). Das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst wird somit in einem erheblichen Umfang durch tarifvertragliche Sonderregelungen bestimmt. Nicht zu den Arbeitsverhältnissen zählen dagegen die Tätigkeiten der Beamten im öffentlichen Dienst; deren Dienstverhältnisse werden durch das gesonderte Beamtenrecht geregelt. Auch für diese Berufsgruppe bieten wir eine umfassende Beratung an.
Gern beraten wir Sie bei allen Themen rund um das Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst
Wir beraten den Bund, Länder und Gemeinden als Arbeitgeber ebenso wie alle dort Angestellten im öffentlichen Dienst. Hierzu zählen beispielsweise Mitarbeiter der Länder, von Städten und Gemeinden, Polizeibehörden, öffentlichen Krankenhäusern, Krankenkassen oder der Agentur für Arbeit. Durch die langjährige Vertretung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst verfügen wir über fundierte Erfahrungen im Tarifrecht des öffentlichen Sektors und sind in allen Rechtsfragen umfassend tätig. Dazu gehören unter anderem die Themen Kündigungsschutzklagen, Entfristungsklagen, Ein- bzw. Höhergruppierung, Überprüfung von Zeugnissen, Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen sowie Nebenabreden, Arbeitsplatzbeschreibung, Mitbestimmung sowie Umsetzungen und Versetzungen.
Früher galten für den öffentlichen Dienst einheitliche Tarifverträge. Seit dem 1. Oktober 2005 besteht diese Tarifeinheit jedoch nicht mehr und für angestellte Beschäftigte beim Bund und den Kommunen ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wirksam, für die der Länder seit 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Hinsichtlich der Vergütung gelten zudem gesonderte Tarifverträge, beispielsweise über die Entgeltordnung für die Angestellten des Bundes (TV EntgO Bund). Mitarbeiter der Kirchen hingegen sind grundsätzlich nicht dem öffentlichen Dienst zugeordnet. Obwohl die Kirchen den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften haben, gelten für sie und ihre Mitarbeiter aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen teilweise spezielle Rechtsnormen.
Ein Thema, zu dem es häufig Beratungsbedarf gibt, ist die Befristung von Arbeitsverträgen. Grund-sätzlich muss nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Befristungen ein sachlicher Grund vorliegen. Befristungen ohne Grund sind – nach derzeit noch geltender Rechtslage (gesetzliche Änderungen stehen kurz bevor) – nur für eine maximale Dauer von zwei Jahren möglich; innerhalb dieses Zeitraums darf ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis höchstens dreimal verlängert werden. Explizit genannt im Gesetz als sachliche Gründe für eine Befristung sind ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf, Erstanstellungen nach Ausbildung/Studium, Vertretungen, Eigenart der Arbeitsleistung, Erprobung, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, Zweckbindung von Haushaltsmitteln oder ein gerichtlicher Vergleich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dieser gesetzliche Katalog abschließend wäre, sondern es können auch weitere Gründe anerkannt werden.
Ob Kündigungsschutzklagen, Entfristungsklagen, Ein- bzw. Höhergruppierung, Überprüfung von Zeugnissen, Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen sowie Nebenabreden, Mitbestimmung, Arbeitsplatzbeschreibung oder Umsetzungen und Versetzungen: durch unsere Spezialisierung und langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet bieten wir Angestellten im öffentlichen Dienst eine kompetente Beratung bei allen arbeitsrechtlichen Fragen.
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