Das Dienstrecht der Beamten weist viele grundlegende Unterschiede gegenüber Beschäftigungs- beziehungsweise Arbeitsverhältnissen in der Privatwirtschaft oder auch im öffentlichen Dienst (Tarifangestellte) auf. Anders als Angestellte können Beamte ihre Dienstverhältnisse nicht durch Arbeits- oder Tarifverträge gestalten, sondern sie werden durch Gesetze geregelt. Für Beamte ist das Arbeitsrecht nicht anwendbar, da diese sich in keinem Arbeits- sondern einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden. Wir unterstützen Sie bei allen beamtenrechtlichen Fragen, die nach unseren Erfahrungen besonders häufig zu den Themen Verbeamtung (auf Probe), Konkurrentenstreit (Konkurrentenklage), Versorgung/Besoldung, dienstliche Beurteilung, Versetzung/Abordnung/Beförderung, Beurlaubung, Entlassung, Dienstunfähigkeit, Disziplinarverfahren und Zurruhesetzung bestehen.
Gern beraten wir Sie bei allen Themen rund um das Beamtenrechtrecht
Ein besonderes Gewicht legen wir auch im Beamtenrecht darauf, dass wir gleichermaßen auf Seiten der öffentlichen Dienstherren (z.B. Land NRW) als auch der einzelnen Beamten im Konfliktfall beratend tätig sind. Neben den vielfältigen gesetzlichen Regelungen ist dabei im Beamtenrecht vor allem auch die Kenntnis der speziellen Rechtsprechung zum Berufsbeamtentum unverzichtbar. Hinzu kommen in vielen Bereichen ergänzende, untergesetzliche Regelungen (z.B. Erlasse von Ministerien), die lediglich für bestimmte Dienstverhältnisse gelten.
Das Beamtenrecht ist verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankert und geschützt. Die konkreten Bestimmungen zu seiner inhaltlichen Ausgestaltung finden sich in zahlreichen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel dem Bundesbeamtengesetz (BBG) oder dem nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz (LBG NRW). Das Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ist geprägt durch ein besonderes Treue- und Dienstverhältnis, aus dem besondere (Loyalitäts-)Pflichten (z.B. Verzicht auf Vertrags- oder Tarifautonomie oder auf das Streikrecht), aber auch besondere Rechte (z.B. Altersversorgung/Pension) resultieren.
Laut Landesbeamtenrecht NRW (§ 25 LBG) kann die Versetzung eines Beamten – die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn – auf seinen Antrag oder aus dienstlichen Bedürfnissen erfolgen; im letzteren Fall auch ohne seine Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Vor jeder Versetzung ist der Beamte aber zu hören. Wenn Beamte nicht mit den Verfügungen ihrer Dienstherren einverstanden sind, können sie dagegen klagen, teilweise unter vorheriger Einlegung eines Widerspruchs und Durchführung eines Vorverfahrens, oder Beschwerde einlegen. Wir beraten Sie gerne zu möglichen Vorgehensweisen und Erfolgsaussichten.
Ob Verbeamtung (auf Probe), Konkurrentenstreit (Konkurrentenklage), Versorgung/Besoldung, dienstliche Beurteilung, Versetzung/Abordnung/Beförderung, Beurlaubung, Entlassung, Dienstunfähigkeit, Zurruhesetzung: durch unsere Spezialisierung und langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet bieten wir Ihnen eine kompetente Beratung bei allen Fragen rund um das Beamtenrecht.
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