Das Gesellschaftsrecht beschäftigt sich mit Vereinigungen von Personen (Personengesellschaft) oder mit körperschaftlichen Organisationen (juristische Person/rechtsfähige Körperschaft des Privatrechts, insbesondere rechtsfähiger Verein und Kapitalgesellschaft) nach dem Privatrecht. Die Grundform der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 BGB; häufige andere Personengesellschaften sind zum Beispiel die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG), die beide im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Zu den Kapitalgesellschaften gehören insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Für beide existieren gesonderte Vorschriften in Form des GmbHG und des AktG. Grundlage aller Gesellschaften ist eine privat-vertragliche Vereinbarung, der Gesellschaftsvertrag (Satzung); darüber hinaus bestehen in Abhängigkeit von der Gesellschaftsform Unterschiede in den Anforderungen an eine wirksame Gründung.
Gern beraten wir Sie bei allen Fragen rund um das Gesellschaftsrecht
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung unterstützen wir Sie insbesondere bei der Gründung einer GmbH und beraten Sie zu rechtlichen Fragen vor allem zu den Themen Umwandlungen nach dem UmwG sowie dem Inhalt beziehungsweise der Änderung von Gesellschaftsverträgen.
Die in Deutschland häufigste Form der Unternehmensgründung ist die Errichtung einer GmbH, deren wirksame Gründung beispielsweise einen notariellen Gesellschaftsvertrag (Satzung) sowie die Bestimmung einer Geschäftsführung und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (HR) erfordert. Nach § 13 GmbHG ist die GmbH eine rechtsfähige juristische Person des Privatrechts und haftet grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter. Allerdings können die Gesellschafter persönlich haftungs- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen haben. Solche Rechtsverletzungen liegen zum Beispiel dann vor, wenn bei Gründung der GmbH fehlerhafte Angaben gemacht oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgegeben wurden.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Gestaltung oder Änderung von Gesellschaftsverträgen. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH – auch Satzung genannt – muss schriftlich niedergelegt, notariell beurkundet und von allen (Gründungs-)Gesellschaftern unterschrieben werden. Der Gesellschaftsvertrag gilt grundsätzlich auch für künftig hinzutretende Gesellschafter, ohne dass diese ihm explizit zugestimmt haben müssen.
Ob Unternehmensgründungen insbesondere im Bereich der GmbH, Beratungen zur Umwandlung oder Änderungen von GmbH-Gesellschaftsverträgen: aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bieten wir Ihnen eine kompetente Beratung bei allen Fragen rund um das Thema Gesellschaftsrecht.
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