Im Rahmen des Hochschulrechts (Universitätsrecht) vertreten wir einerseits die Interessen von Studenten bei allen Fragen im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium. Dies beinhaltet vor allem Studienplatzklage, Anerkennung von Prüfungsleistungen und ausländischen Abschlüssen, Prüfungsanfechtungen und das Recht auf Nachteilsausgleich. Andererseits beraten wir Träger bei der Gründung von privaten und öffentlichen Hochschulen (Genehmigungs- und Anerkennungsverfahren, Akkreditierungsverfahren) und unterstützen bei der Gestaltung von Studienverträgen oder Prüfungsordnungen.
Gern beraten wir Sie bei allen Themen rund um das Hochschulrecht
In Deutschland ist das Hochschulrecht auf die Autonomie der Hochschulen ausgerichtet, die somit viele Angelegenheiten wie beispielsweise Prüfungsordnungen selbst regeln können. Wenn Sie als Student wissen möchten, welche Aussichten bei einer Prüfungsanfechtung in Ihrem speziellen Fall an Ihrer Hochschule bestehen, wie lange sich ein Verfahren erstrecken könnte und mit welchen Kosten zu rechnen ist und vor allem welche Rechte Sie haben, so kontaktieren Sie uns gerne.
Bei möglichen Rechtsstreitigkeiten gilt auch im Hochschulrecht der lex specialis-Grundsatz. Demnach ist im ersten Schritt zu prüfen, ob sich in der einschlägigen Prüfungsordnung eine streitentscheidende Regelung finden lässt. Die Regelungen der Prüfungsordnungen müssen allerdings auch mit höherrangigem Recht, insbesondere den Landeshochschulgesetzen, dem Hochschulrahmengesetz und bildungsbezogenen Verfassungsgrundsätzen vereinbar sein.
Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei beim Hochschulrecht sind Studienplatzklagen. Hierbei unterscheidet man zwischen außerkapazitären und innerkapazitären Verfahren. Bei außerkapazitären Verfahren geht es darum, dass eine Hochschule vorhandene Studienplätze fehlerhaft ermittelt hat und noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Hingegen bei innerkapazitären Vergabeverfahren kommen Kriterien wie die Abiturnote oder Wartezeit zur Anwendung.
Des Weiteren ist unsere Kanzlei auf die Gründung von privaten und öffentlichen Hochschulen und die Beratung im laufenden Betrieb spezialisiert. Wir unterstützen interessierte Initiativen bei der Finanzierung, Personalplanung, Erstellung von pädagogischen Konzepten oder Kooperationen mit anderen Einrichtungen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Prüfungsrecht und Studienplatzklage:
Rechtlich überprüft werden können sowohl schriftliche (z.B. auch Haus- oder Seminararbeiten) als auch mündliche Prüfungen. In der Regel ist eine Prüfungsbewertung ein Verwaltungsakt, der vor Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. Im Prüfungsrecht sind im Wesentlichen zwei Fehlerquellen von Bedeutung und voneinander zu unterscheiden: verfahrensrechtliche und inhaltliche (materielle) Fehler. Können Verfahrensfehler (oder auch formelle Fehler) nachgewiesen werden, muss im Einzelfall geklärt werden, ob sich der Verfahrensfehler erheblich auf das Prüfungsverfahren ausgewirkt hat und zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führt. Bei materiellen Bewertungsfehlern hingegen besteht ein Anspruch auf Neubewertung.
Im Fall von verfahrensrechtlichen Fehlern muss während oder unmittelbar nach der Prüfung eine Rüge beim Prüfer erteilt werden, gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen kann Widerspruch eingelegt. Sind diese Schritte nicht zielführend, kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.
Wenn es bei einer Prüfung zu verfahrensrechtlichen Fehlern gekommen ist oder auch, wenn der Prüfling beispielsweise gesundheitlich beeinträchtigt war, ist dies dem Prüfer unverzüglich mitzuteilen, sobald dies zumutbar ist. Bei materiellen Prüfungsanfechtungen gelten gesetzliche Fristen. Ein Widerspruch und auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht muss innerhalb eines Monats nach Zustellung/Bekanntgabe des Bescheids/der Entscheidung erfolgen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn keine oder ein fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Rechtsbehelfsbelehrungen sind normalerweise in Prüfungsbescheiden am Ende aufgeführt.
Dies ist rechtlich möglich und auch in den meisten Fällen empfehlenswert, da dies die Chancen eines erfolgreichen Verfahrens erhöht.
Diesbezüglich gelten in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. In Nordrhein-Westfalen ist eine vorherige Bewerbung zwingend erforderlich, die frist- und formgerecht erfolgen muss.
Auch dies ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen gelten für das außerkapazitäre Verfahren (wenn eine Hochschule vorhandene Studienplätze fehlerhaft ermittelt hat) der 01.10. für das Wintersemerster und der 01.04. für Sommersemester als Frist. Darüber hinaus sind die Bewerbungsfristen des regulären Bewerbungsverfahrens der Hochschulen (Hochschulstart) einzuhalten.
Dies kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Sollte das Verfahren durch einen Vergleich enden, muss das Gericht über den Fall gar nicht mehr entscheiden, das Gesamtverfahren ist nach wenigen Wochen abgeschlossen und das Studium kann in der Regel noch zum laufenden Semester begonnen werden. Wenn die Gerichte jedoch in der Sache entscheiden müssen, ist in den meisten Fällen damit zu rechnen, dass das Studium erst zum nächsten oder dem darauffolgenden Semester begonnen werden kann.
Ob Studienplatzklagen, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsanfechtungen, das Recht auf Nachteilsausgleich oder die Gründung von Hochschulen: zu diesen Themen unterstützen wir Sie gerne als Fachanwalt für Hochschulrecht. Durch unsere Spezialisierung und langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet bieten wir Ihnen eine kompetente Beratung bei allen Fragen rund um das Hochschulrecht.
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