Seit August 2013 hat jedes Kind ab dem Alter von einem Jahr einen Rechtsanspruch auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege (Kindergarten). Allerdings kann derzeit der Bedarf an Betreuungsplätzen für unter dreijährige Kinder nicht gedeckt werden. Laut Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) aus dem Jahr 2018 fehlen in Deutschland aktuell 273 000 Kita-Plätze für unter Dreijährige, was ca. 11 Prozent entspricht. Wenn Sie dem zuständigen Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme des Platzes ihren Bedarf schriftlich angezeigt haben, aber dennoch keinen Platz angeboten bekommen, können wir für Sie einen Platz im Kindergarten einklagen oder Kosten für eine privat organisierte Betreuung geltend machen.
Gern beraten wir Sie bei allen Themen rund um das Kindergartenrecht.
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Das Jugendamt ist verpflichtet, einen zumutbaren Platz in einer öffentlich geförderten Tages- oder Tagespflegeeinrichtung anzubieten. Es müssen 20 Stunden Betreuung in der Woche gewährleistet sein, wenn die Eltern länger arbeiten müssen, können auch bis zu 45 Stunden pro Woche gefordert werden.
Der Begriff „Zumutbarkeit“ ist im Gesetz nicht definiert, wir verweisen aber auf die Rechtsprechung, in der eine Zumutbarkeitsgrenze von 20 Minuten Wegstrecke (OVG Saarlouis, 16.12.1997 – 8 W 6/97 -) beziehungsweise 30 Minuten Wegstrecke angenommen wird (VG Schleswig, 12.01.2000 – 15B 62/99-, ZfJ 2000, 193).
Falls das Jugendamt keinen Betreuungsplatz anbieten kann und Eltern ihr Kind ihrem Betreuungsbedarf entsprechend eigenständig eine Betreuung organisieren, besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 36 Abs. 3 SGB VIII).
Häufig gestellte Fragen zum Thema Kindergartenrecht
Da zum Beginn eines Schuljahres die ältesten Kinder der Kindertageseinrichtungen eingeschult werden, nehmen die Kindertageseinrichtungen die Kinder vor allem dann auf, weil Plätze frei geworden sind. Hier haben sich in erster Linie die Aufnahmezeitpunkte zum 01. August und zum 01. September etabliert. Der rechtliche Anspruch besteht jedoch unabhängig von diesen Aufnahmezeitpunkten. Dieser richtet sich allein nach dem Geburtstag des Kindes und ist auch zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen. Der Betreuungsanspruch besteht auch nach einem Umzug gegenüber dem neuen Jugendhilfeträger unmittelbar fort. Auch dann, wenn der Umzug nicht zum „Aufnahmezeitpunkt“ der Tageseinrichtung erfolgt.
Wird der Anspruch auf einen Betreuungsplatz nicht erfüllt, wandelt sich dieser in einen Sekundäranspruch um. Dadurch können Kosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz oder der Ausgleich des Verdienstausfalls geltend gemacht werden. Hierzu ist erforderlich, dass eine rechtzeitige Bedarfsanzeige erfolgte und kein zumutbarer Betreuungsplatz abgelehnt wurde.
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung – ohne einschränkende Voraussetzungen – nach dem individuellen Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogene Bedarf maßgeblich. Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15). Eine Staffelung des Betreuungsumfangs (in z.B. 35, 40 und 45 Wochenstunden) dürfte zum Zwecke des geordneten Ablaufs des Betreuungstages zulässig sein.
Vergabekriterien wie sie für die Aufnahme in die weiterführende Schule bestehen, gibt es im Bereich der frühkindlichen Förderung seitens des Gesetzgebers nicht. Die Träger der Tageseinrichtung können ihrerseits Vergabekriterien festlegen. Sie müssen sachlich gerechtfertigt und diskrimminierungsfrei ausgestaltet sein. Demnach muss die Vergabe der Plätze transparent und einheitlich ohne Wertungsspielräume erfolgen, damit das Verfahren für die gesetzlichen Vertreter der Kinder verlässlich und nachvollziehbar ist.
Darf die Stadt mich auf Tagespflegeeinrichtungen (Tagesmütter/Tagesväter/Großtagespflege) verweisen?
Ja, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Tagespflegeeinrichtung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, also nicht gänzlich privat ist, kann der Jungendhilfeträger den Anspruch durch einen Betreuungsplatz in einer Tagespflegeeinrichtungen erfüllen. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ist eine Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtungen nicht mehr möglich. Es besteht ein Anspruch auf Aufnahme in einer Tageseinrichtung („Kindergarten“). Grundsätzlich besteht zwar ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten, was allerdings nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Kapazität in der gewählten Betreuungsform erschöpft ist.
Der Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung (Betreuung) in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege besteht ab dem Zeitpunkt der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht somit ab dem jeweiligen Tag, an dem entweder das erste oder das dritte Lebensjahr vollendet wurde.
Durch unsere umfassende Erfahrung als Fachanwalt für Kindergartenrecht unterstützen wir Sie dabei, einen Kita/Kiga-Platz für Ihr Kind zu bekommen.
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