Gem. Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates.

Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer öffentlichen Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt hingegen der öffentliche Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln, dazu § 81 Abs. 2 SchulG am Beispiel NRW. Hierfür ist die Schulentwicklungsplanung eine wichtige Grundlage. Gerne beraten wir auch öffentliche Schulträger bei Schulorganisationsmaßnahmen.

Schulgründung

Gemäß Art. 7 Abs. 4 wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Wir sind bundesweit auf die Gründung von Schulen in freier und kommunaler Trägerschaft spezialisiert. Unsere Kanzlei berät Sie bei den Realisierungsmöglichkeiten von Schulprojekten an dem gewünschten Standort. Wichtige Punkte dabei sind die Schulentwicklungsplanung (Schülerzahlen und Region), ein gutes und ausgewähltes pädagogischen Profil, gutes und geeignetes Personal sowie die wirtschaftliche Machbarkeit. Des Weiteren unterstützen wir Sie bei diversen rechtlichen Fragen in Genehmigungs- und Anerkennungsverfahren, die wir seit vielen Jahren begleiten.

Gern beraten wir Sie bei allen Themen rund um Schulgründungen

Zu diesem Thema haben wir das „6-Säulen-Modell“ entwickelt. Dieses erfolgreiche Modell hat sich mit der Zeit und der Vielzahl von Genehmigungsverfahren herausgebildet und konzentriert sich im Wesentlichen auf die wichtigsten Genehmigungsvoraussetzungen. Am Beispiel einer Ersatzschule sind dies der Träger, das pädagogische Konzept, das Lehrertableau, das Schulgebäude/die Einrichtung, die Wirtschaftlichkeit und diverse Fragen rund um das Thema „Schulgeld.“ Möglichkeiten zur ausführlichen Information hierzu bieten auch unsere Seminare „Erfolgreiche Gründung einer Privatschule“ und „Privatschulfinanzierung“ bzw. „Jade – anwenden und verstehen“.

Die Erstellung von Haushaltsplänen und Jahresrechnungen für Privatschulen sowie die entsprechende Beratung mit dem Ziel, die vorhandenen Ersatzschulfinanzmittel möglichst vollständig auszuschöpfen, ist ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Darüber hinaus begegnen einem Schulträger verschiedene sonstige Themen, wie Unterrichtsgenehmigung, Raumprogramm, Schulverwaltung, Schulgebäude etc., die es zu lösen gilt.

Besondere Voraussetzungen gelten bei der Genehmigung von Grund- und Hauptschulen. Nach Art. 7 Abs. 5 GG ist eine private Volksschule nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Für einen dauerhaften Erfolg einer Schule sind ein gutes pädagogisches Konzept, eine stabile Schülerzahl und eine wirtschaftliche solide Basis wichtig. Aufgrund unserer Spezialisierung und langjähriger Erfahrung bei Schulgründungen bieten wir Ihnen eine kompetente Beratung bei allen Fragen rund um dieses Thema.

Mehr Informationen zu unserem „6-SäulenModell“ erhalten Sie auf dieser Seite in englisch: How to found a private school: 6-pillar model in the approval process.

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