Eine gute Bildung für ihr Kind ist für Eltern eine Herzensangelegenheit. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 6 Abs. 2 einerseits das Erziehungsrecht der Eltern, andererseits regelt Art. 7 Abs. 1, dass das Schulwesen in Deutschland unter der Aufsicht des Staates steht. Daraus ergeben sich für Eltern häufig die Fragen, welche Rechte sowie Möglichkeiten der Einflussnahme und Mitgestaltung sie bei der Schul(form)wahl, der Förderung ihrer Kinder oder pädagogischer Maßnahmen haben. Die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ist nicht immer einfach.
Gern beraten wir Sie bei allen Themen rund um das Schulrecht
Wenn sich bei Kindern Anhaltspunkte für eine sonderpädagogischer Unterstützung ergeben und ein Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF) eingeleitet werden soll, besteht bei Eltern oft große Unsicherheit. Für Eltern ist es wichtig zu wissen, ob sich trotz der Vorteile der Fördermöglichkeiten auch negative Aspekte für die Schullaufbahn ihres Kindes ergeben könnten. Wir beantworten Ihre Fragen, beraten Sie zum Ablauf des Verfahrens und überprüfen Entscheidungen. Ebenfalls unterstützen wir Sie, wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Bedarf falsch festgestellt wurde.
Ein AO-SF-Verfahren kann in der Regel nach § 11 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung von den Eltern über die allgemeine Schule an die zuständige Schulaufsichtsbehörde gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Information der Eltern kann auch die Schule den Antrag stellen. In der Praxis ist es oftmals so, dass Schulen den Antrag für die Eltern vorbereiten und sie auffordern, ihn zu unterschreiben, wozu Eltern aber nicht verpflichtet sind.
Auch bei Fragen zu pädagogischen Erziehungsmaßnahmen oder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen der Schule wie Ausschluss von Ausflügen oder Ausschluss vom Unterricht unterstützen wir Sie gerne und legen bei Bedarf Beschwerde oder Widerspruch ein. Es gibt keine festgelegten Maßnahmen, Lehrkräfte beziehungsweise die entsprechenden Mitwirkungsgremien müssen jeweils im Einzelfall darüber entscheiden. Grundsätzlich gilt aber, dass diese Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Vergabe von Grundschulplätzen
Die Entscheidung darüber, wer einen Schulplatz bekommt, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
In diesem Fall kommt es zu einem Auswahlverfahren. Neben Härtefällen sind für die Auswahl eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzuziehen: Geschwisterkinder, Schulwege, Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.
Generell hat ein Kind einen Anspruch auf Aufnahme an der nächstgelegenen Grundschule, mit Ausnahme von Bekenntnisschulen, die in NRW über einen besonderen Status verfügen.
Treten beim Auswahlverfahren Fehler auf, werden unsachgemäße Auswahlkriterien verwendet oder fehlt es an der Berücksichtigung von Härtefällen, dann kann ein Widerspruch gegen einen negativen Bescheid erfolgreich sein. Der Widerspruch bei der Schulbehörde muss innerhalb eines Monats ab Zustellung der Ablehnung erfolgen. Die Frist ist ebenfalls auf dem Ablehnungsbescheid vermerkt. Nach Ablauf dieser kann der Bescheid nur noch in rechtlichen Ausnahmefällen angefochten werden.
Ob Schulplatz, sonderpädagogische Förderung, Notenanfechtungen oder Rechtsbehelfe gegen Ordnungsmaßnahmen: durch unsere Spezialisierung und langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet bieten wir Ihnen eine kompetente Beratung bei allen Fragen rund um das Schulrecht.
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