Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig vom 22.05.2020 (Az.: 3 L 248/20) ist die in Sachsen bestehende Pflicht der Eltern, täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler eine Gesundheitsbestätigung zu unterschreiben, unverhältnismäßig.
Laut Allgemeinverfügung vom 12.05.020 zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen sind Erziehungsberechtigte oder Betreuer verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler gegenüber der Schule schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder ihres Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen. Hierfür soll das Formular „Gesundheitsbestätigung“ verwendet werden. Fehlt die schriftliche Erklärung, ist es Schülern zu untersagen, den Unterrichtsraum zu betreten.
Der Vater eines Grundschülers hatte sich gegen diese Verfügung gewendet, da sie seiner Meinung nach ungeeignet ist, Infektionen zu verhindern. Außerdem werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Das VG Leipzig hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben. Das Gericht sieht die Regelung weder als erforderlich noch angemessen an, um die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Eine Sensibilisierung und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten durch eine engmaschige eindringliche Belehrung über die typischen Krankheits-Symptome sowie über die Verpflichtung, beim Vorliegen solcher Symptome im Hausstand das Kind vom Unterricht abzumelden, scheine ausreichend. Eine solche Regelung würde deutlich geringere Auswirkungen auf den Antragsteller entfalten als die Verpflichtung, täglich über die Gesundheit der Familie Auskunft geben zu müssen, was den Antragsteller täglich in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigen könnte.
Quelle: Pressemitteilung des Medienservice Sachsen, 25.05.2020