Im Rahmen des Beitrags „Noten-Wirrwarr“ in der Ausgabe Nr. 27 des Stern vom 01.07.20201 zur schulischen Situation und Zeugnisnoten während Corona schildert Rechtsanwalt Henk Schönborn die Rechtslage und berichtet, dass auch in unserer Kanzlei viele Anfragen zu diesem Thema eingegangen seien. Generell sei es nicht einfach, gegen Prüfungsergebnisse vorzugehen. In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Schönborn auf die „Rügeobliegenheit“, was bedeutet, dass der Prüfling einen Missstand, wie beispielsweise schlechte Unterrichtsbedingungen, rechtzeitig zu beanstanden hat und nicht erst nach Bekanntwerden der Note. Rechtsanwalt Schönborn berichtet allerdings auch von einem Fall mit guten Erfolgsaussichten: Ein Schüler schrieb im ersten Schulhalbjahr eine 5 in einer Mathearbeit. Danach fand keine weitere Prüfung und kaum Distanzunterricht statt. Als wieder Präsenzunterricht stattfand, erkrankte der Schüler an Corona und wurde mangels anderer Leistungsnachweise abermals mit einer 5 bewertet. Als er darum bat, eine verpasste Klausur nachschreiben zu dürfen, erklärte ihm die Schule, das sei aus Zeitgründen nicht möglich. Rechtsanwalt Schönborn erklärt, dass laut Gesetz sich die Leistungsbewertung auf alle im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen müsse. Schriftliche Arbeiten und sonstige erbrachte Leistungen seien „angemessen“ zu berücksichtigen. Bei seinem Klienten hätten nicht genug Kriterien vorgelegen, um ihn mit einer 5 in Mathe zu bewerten.
Quelle: Stern, 01.07.2021, Ausgabe Nr. 27