Eine Schulleiterin einer öffentlichen Grundschule begehrte erfolglos Eilrechtschutz gegen eines seitens der Bezirksregierung ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Mit Beschluss vom 06.09.2021 (Az: 6B1098/21) bestätigte der 6. Senat vom Oberverwaltungsgericht NRW den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az: 2 L 1053/21) und lehnte hiermit die Beschwerde der Antragstellerin ab.
Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Klage im Hauptsacheverfahren werde aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil die auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung nicht an rechtlichen Fehlern leide, die zu ihrer Aufhebung führten.
Zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG seien gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG vorlagen.
Es hat diesbezüglich ausgeführt, die Antragstellerin habe wiederholt gegen ihre aus § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) folgende Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der Grundschule verstoßen. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen die ausdrücklichen Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. April 2021 zur Masken- und Testpflicht und damit gegen ihre beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit und Wohlverhaltenspflicht. Überdies habe sich die Antragstellerin unstreitig eigenmächtig über die sich aus § 1 Abs. 2b Satz 1 CoronaBetrVO ergebende Verpflichtung zur wöchentlichen Durchführung von Coronaselbsttests bei allen (bzw. den nicht geimpften und nicht genesenen) in Präsenz an Schulen tätigen Personen hinweggesetzt. So habe sie die Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler am 14. April 2021 benachrichtigt, dass sie die Testung der Schülerinnen und Schüler „erstmal ausgesetzt habe“ und die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Soweit sie sich zur Begründung auf gesundheitliche Bedenken und Bedenken gegen die altersgerechte Handhabung der gelieferten Coronatests berufen habe, habe sie abermals ihre Befugnisse verkannt.
Sie sei zunächst gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BeamtStG verpflichtet gewesen, ihre Bedenken unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen, bevor sie das Aussetzen der gesetzlichen Testpflicht eigenmächtig beschließe und eine entsprechende Mitteilung an die Eltern herausgebe. Schließlich lägen nach Aktenlage Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schulleiterin vor.
Wenn eine Schulleiterin Corona-Selbsttestungen an ihrer Schule nicht wie vorgeschrieben durchführt und sich wiederholt weigert, einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen, können zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegen.