Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Dresden vom 20.11.2018 kann ein Zehntklässler, der sich mit dem Jahreszeugnis der neunten Klasse um Ausbildungsplätze bewerben möchte, ein Zeugnis ohne die Erwähnung von Kopfnoten verlangen.
Ein Schüler der zehnten Klasse einer Oberschule klagte auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Jahreszeugnis der neunten Klasse, mit dem er sich während des laufenden Schuljahres bei Unternehmen um einen Ausbildungsplatz nach abgeschlossenem Realschulabschluss bewerben möchte.
Das VG Dresden hat dem Eilantrag stattgegeben. Gegen Aushändigung seines Zeugnisses der neunten Klasse mit Kopfnoten erhält der Schüler nunmehr bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ein Zeugnis der neunten Klasse ohne Kopfnoten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen Kopfnoten in einem Zeugnis, das nicht nur schulintern wirkt, sondern auch für Ausbildungsbetriebe oder spätere Arbeitgeber wichtig ist, einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers dar. Denn es sei möglich, dass Schüler mit schlechteren Kopfnoten ihren gewünschten Ausbildungsplatz nicht erhalten. Damit sei die Regelung zu den Kopfnoten wesentlich für das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, über die der parlamentarische Gesetzgeber zu entscheiden habe. Der sächsische Landtag habe aber im Sächsischen Schulgesetz keine Norm geschaffen, die ausdrücklich Kopfnoten erwähne. Stattdessen habe das Sächsische Staatsministerium für Kultus Bestimmungen über Kopfnoten in die Schulordnung für Mittel- und Abendschulen aufgenommen. Das sei nicht ausreichend.
Der Freistaat Sachsen hat am 04.12.2018 gegen den Beschluss des VG Dresden Beschwerde zum OVG Bautzen erhoben.
Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden, 26.11.2018 und 05.12.2018