Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Universitäten ihre studentischen Hilfskräfte nach dem WissZeitVG (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) nur dann befristet anstellen dürfen, wenn sie einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit nachgehen, bei denen sie der Forschung und Lehre anderer unterstützend zuarbeiten. Es genüge nicht, wenn die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekomme.
Die Klägerin studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Sie verrichtete allerdings bei ihrer letzten Tätigkeit in einer Zentraleinrichtung der Universität Programmierarbeiten. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) begehrt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage – wie schon das Arbeitsgericht – für begründet gehalten.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG nicht möglich, weil die Klägerin keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient; dass durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit sei die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 17/2018 v. 13.09.2018