Die von der Stadt Heidelberg angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Altstadt ist voraussichtlich rechtswidrig, so die Entscheidung des VG Karlsruhe vom 26.10.2020 nach überschlägiger Prüfung im Eilverfahren (Az.: 7 K 4209/20).

Zwar sei die Stadt nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich zum Erlass von Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der bestehenden SARS-CoV-2-Pandemie befugt, es lägen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerbereichen erforderlich sei. Nach der Landes-Corona-Verordnung müsse in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn nicht sichergestellt sei, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden könne. Es sei aber nicht ersichtlich, dass es in den von der Allgemeinverfügung erfassten Fußgängerbereichen an jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit zu Menschenansammlungen kommen könnte, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten. Soweit die Allgemeinverfügung zu einem kleinen Teil Straßen und Plätze der Altstadt betreffe, die keine Fußgängerbereiche seien und für die daher die Vorgabe der Landes-Corona-Verordnung nicht gelte, seien ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Anordnung einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne jegliche zeitliche Einschränkung erforderlich sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 26.10.2020