Der Europäische Gerichtshof hat am 20. Juni 2019 entschieden, dass die Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach verbeamteten Lehrern, nicht aber Lehrern, die als Vertragsbedienstete in der öffentlichen Verwaltung befristet beschäftigt sind, eine Vergütungszulage gewährt wird, sofern die einzige Voraussetzung für die Gewährung der Zulage darin besteht, dass eine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt wurde.
Ein Mann aus Spanien, beschäftigt beim Bildungsministerium in Spanien mit einem befristeten öffentlich-rechtlichen Vertrag als Lehrer, hatte geklagt, weil sein Antrag auf eine Besoldungsstufenzulage, wie sie verbeamtete Lehrer mit gleichem Dienstalter erhalten, zurückgewiesen worden war.
Nach Ausführungen des zuständigen Verwaltungsgerichts in Spanien, sehe die derzeit geltende Regelung als einzige sachliche Voraussetzung für die Zahlung der Besoldungsstufenzulage ein Dienstalter von sechs Jahren und sieben Monaten in der vorangehenden Besoldungsstufe vor, so dass der Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe im Lauf der Zeit automatisch erfolge. Des Weiteren gehe die nationale Regelung aufgrund dessen, dass die Besoldungsstufe als ein den Beamten vorbehaltener Mechanismus der Entwicklung in einer Berufslaufbahn ausgestaltet sei, davon aus, dass die Besoldungsstufenzulage zu den persönlichen Bezügen zähle, die dem Beamtenstatus inhärent seien; dieser Status stelle daher eine persönliche Voraussetzung für ihre Gewährung dar.
Das Verwaltungsgericht hat sich schließlich mit der Frage, ob Art und Zweck der Besoldungsstufenzulage einen sachlichen Grund darstellen können, der die schlechtere Behandlung von Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung rechtfertigt an den Europäischen Gerichtshof gewendet.
Der Gerichtshof sieht in der Gewährung der Besoldungsstufenzulage eine „Beschäftigungsbedingung“ im Sinne der Rahmenvereinbarung, da die einzige sachliche Voraussetzung für ihre Gewährung darin bestehe, dass eine Dienstzeit von sechs Jahren und sieben Monaten zurückgelegt wurde.
Der Vorlageentscheidung sei zu entnehmen, dass es zwischen den Aufgaben, Leistungen und beruflichen Pflichten eines verbeamteten Lehrers und denen eines als Vertragsbediensteter in der Verwaltung tätigen Lehrers wie der Position des Klägers keinen Unterschied gibt.
Somit liege eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern vor, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Der Gerichtshof prüfte deshalb, ob es einen „sachlichen Grund“ gibt, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen kann.
Nach Auffassung des Gerichts könne allein der Umstand, dass die Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung befristet tätig sind, für sich genommen keinen „sachlichen Grund“ im Sinne der Rahmenvereinbarung darstellen. Der Ausschluss der Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung von der Besoldungsstufenzulage könne daher nur dann gerechtfertigt werden, wenn die dem Beamtenstatus inhärenten Merkmale für die Gewährung dieser Vergünstigung tatsächlich ausschlaggebend sind. Die einschlägige Regelung sehe lediglich vor, dass nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit ein Anspruch auf die genannte Zulage besteht, so dass es keinen Unterschied zu einer bloßen Dienstaltersprämie gibt. Somit wird die in Rede stehende Zulage, vorbehaltlich der Überprüfung des zuständigen Verwaltungsgerichts, den Beamten allein deshalb gewährt, weil sie die erforderliche Dienstzeit zurückgelegt haben, und ist für ihre Stellung im Rahmen der Regelung über die berufliche Entwicklung irrelevant. Der Gerichtshof zieht daraus den Schluss, dass im konkreten Fall kein „sachlicher Grund“ vorliegt, der den Ausschluss der Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung, die die erforderliche Dienstzeit zurückgelegt haben, von der in Rede stehenden Vergütungszulage rechtfertigen kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, 20.07.2019, Pressemitteilung Nr. 79/19, https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-06/cp190079de.pdf