Diese Woche gab es zunehmend Stimmen, die das Ende der „Fridays for Future“-Demonstrationen während der Schulzeit fordern und in diesem Zusammenhang auf Bußgelder verweisen. Wir möchten deshalb darüber informieren, welche Möglichkeiten es gibt, rechtlich u.a. gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen:
Haben Schüler bei der Schule vor ihrer Teilnahme an der Demonstration keinen Beurlaubungsantrag gestellt, gibt es keine Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid rechtlich vorzugehen; es verbleibt nur die Überprüfung der Höhe der Bußgelder.
Wurde allerdings ein Antrag gestellt, dieser aber abgelehnt, können Schüler gegen den Ablehnungsbescheid und einen etwaigen Bußgeldbescheid bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen. Viel wichtiger ist in diesem Augenblick jedoch der Eilantrag, da die Sache jedenfalls in Bezug auf die Ablehnung der Beurlaubung eilbedürftig ist. Im entsprechenden Verfahren sollte auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Art 8 GG hingewiesen, ferner das Anliegen der kollektiven Meinungsäußerung erläutert werden. Ebenfalls sollte darauf eingegangen werden, dass das Anliegen an sich dem Bildungsauftrag der Schule entspricht. Auch empfehlen wir auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24.01.1991 zu verweisen. Es bejahte den Anspruch eines Schülers auf die Teilnahme an einer Demonstration während der Schulzeit. Hierbei ging es um eine Friedensdemonstration anlässlich des Golfkrieges.
Das Gericht wird vorrangig die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Beurlaubungsantrags prüfen. Kommt es zu der Entscheidung, dass die Ablehnung ermessensfehlerhaft war, dürfte danach die Grundlage für den Bußgeldbescheid entfallen. Sollte hingegen die Entscheidung des Schulleiters bestätigt werden, wird im zweiten Schritt geprüft, ob die Höhe des Bußgeldes gerechtfertigt ist.