Die Sorgeberechtigten eines Kindes beanspruchten einen Betreuungsplatz in einer Kindestageseinrichtung in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18 Uhr, da sie berufsbedingt darauf angewiesen seien. In der einzigen wohnortnahen Tageseinrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten stand jedoch kein Platz zur Verfügung, so dass die Stadt Köln die Eltern auf eine Einrichtung mit Öffnungszeiten bis 16:30 Uhr verwies. Daraufhin beantragten die Eltern unverzüglich vorläufig einen Betreuungsplatz über 45 Stunden mit der von Ihnen angegebenen Betreuungszeit in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung, was von VG Köln in 1. Instanz und auch vom OVG Münster abgelehnt wurde.
Das OVG Münster verwies darauf, dass sich der Anspruch eines Antragsstellers zwar auf einen individuell bedarfsgerechten Betreuungsplatz beziehe, auch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Dieser individuelle Bedarf sei auch vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich zu berücksichtigen. Mangels vorhandener Kapazitäten komme den Antragstellern voraussichtlich aber kein Anspruch auf eine Betreuungszeit bis 18 Uhr zu. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gesetzlich gleichrangig seien und es somit nicht ausgeschlossen scheine, dass beide Formen der frühkindlichen Förderung nebeneinander zur Abdeckung des individuellen Bedarfs in Anspruch zu nehmen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Des Weiteren bestehe kein Anspruch auf Ausweitung der Betreuungszeiten in der zugewiesenen Kindertageseinrichtung.
Quelle: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020, Az.: 12 B 1324/19