Düsseldorf, 05.02.2019 – In vielen deutschen Städten hat die Vergabe der Kita-Plätze für August 2019 begonnen, wie auch letzte Woche in Düsseldorf. Seit August 2013 hat jedes Kind ab dem Alter von einem Jahr einen Rechtsanspruch auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Allerdings kann derzeit der Bedarf an Betreuungsplätzen für unter dreijährige Kinder nicht gedeckt werden. Laut Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) aus dem Jahr 2018 fehlen in Deutschland aktuell 273 000 Kita-Plätze für unter Dreijährige, was ca. 11 Prozent entspricht.

Rechtsanspruch
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Eltern müssen dem zuständigen Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme des Platzes ihren Bedarf schriftlich anzuzeigen. Das Jugendamt ist verpflichtet, einen zumutbaren Platz in einer öffentlich geförderten Tages- oder Tagespflegeeinrichtung anzubieten. Der Begriff „Zumutbarkeit“ ist im Gesetz nicht definiert, nach der Rechtsprechung (1)  liegt die Zumutbarkeitsgrenze bei 20 bzw. 30 Minuten pro Wegstrecke. Als Betreuungszeit müssen 20 Stunden in der Woche gewährleistet sein, wenn die Eltern länger arbeiten müssen, können auch bis zu 45 Stunden pro Woche gefordert werden.

Vergabeverfahren
Unter anderem in vielen Medienberichten ist zu lesen, dass Eltern oftmals nicht nachvollziehen können, nach welchen Kriterien die Plätze in einer Kita vergeben werden und warum ihr Kind keinen Platz bekommen hat. Vergabekriterien wie sie für die Aufnahme in die weiterführende Schule bestehen, gibt es zwar im Bereich der frühkindlichen Förderung seitens des Gesetzgebers nicht. Die Träger der Tageseinrichtung müssen aber Vergabekriterien festlegen, die sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sind. Demnach muss die Vergabe der Plätze transparent und einheitlich ohne Wertungsspielräume erfolgen, damit das Verfahren für die gesetzlichen Vertreter der Kinder verlässlich und nachvollziehbar ist. Sollten nachweislich Verfahrensfehler bei der Vergabe erfolgt sein, können Eltern dagegen rechtlich vorgehen.

Mögliche rechtliche Schritte, wenn Eltern keinen Kita-Platz bekommen
Haben Eltern ihren Betreuungsbedarf rechtzeitig beim Jugendamt angezeigt, aber dennoch keinen Platz angeboten bekommen, können sie einen Platz einklagen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf einen Platz in der Wunsch-Kita. Wenn Eltern ohne Kita-Platz für ihr Kind ihrem Betreuungsbedarf entsprechend eigenständig eine Betreuung organisieren, besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 36 Abs. 3 SGB VIII). Des Weiteren kann ein Elternteil den Verdienstausfall geltend machen.

 

(1) Quelle: OVG Saarlouis, 16.12.1997, Az.: 8 W 6/97, VG Schleswig, 12.01.2000, Az.: 15B 62/99-, ZfJ 2000, 193