Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Darmstadt vom 28.03.2019 sind die Richtlinien der Stadt Langen für die Vergabe von Kita-Plätzen in städtischen und privaten Kindertagesstätten nichtig und dürfen nicht weiter angewendet werden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Einbeziehung von Kita-Plätzen privater und kirchlicher Einrichtungen in ein Verfahren, dass sich allein auf die stadteigenen Einrichtungen zu beschränken habe, sachlich nicht gerechtfertigt. Private und kirchliche Träger hätten über die Vergabe ihrer eigenen Plätze autonom zu entscheiden, die Stadt habe hier kein Mitspracherecht.
Des Weiteren rügte das Verwaltungsgericht die in den Vergaberichtlinien für die zwölf stadteigenen Kindertageseinrichtungen sachlich nicht nachvollziehbare Begünstigungen von Kindern, deren Eltern bestimmten Berufsgruppen angehörten, z. B. von Erziehern und Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Langen. Insoweit bestünden Bedenken bezüglich des in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes.
Das von der Stadt ausgearbeitete Punktesystem für die Vergabe der stadteigenen Kita-Plätze sei sachlich nicht nachvollziehbar und damit willkürlich zusammengestellt, was ebenfalls einen Verstoß gegen den in Art. 3 GG garantierten Gleichheitssatz darstelle. Die festgestellten Mängel seien so erheblich, dass die stadteigenen Vergaberichtlinien nichtig seien. Diese dürften daher nicht weiter angewendet werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 28.03.2019