Eine wesentliche Neuerung in der zum Schuljahresbeginn 2020/2021 geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) für NRW besteht hinsichtlich der Pflicht, nach den Sommerferien einen Mund-Nasenschutz zu tragen. Ebenso wie bereits bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts am 15.06.2020 gilt dies für Kinder an Grundschulen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, jedoch nicht während des Unterrichts, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren festen Platz eingenommen haben. Auch muss im Bereich der OGS in den Gruppenräumen der Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Schülerinnen und Schüler an weiterführenden und berufsbildenden Schulen hingegen müssen zusätzlich den Mund-Nasenschutz während des Unterrichts tragen, ebenso Lehrkräfte, wenn die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m nicht eingehalten werden kann. Für bestimmte Unterrichtseinheiten oder Prüfungssituationen können die Schulen von der Verpflichtung absehen, eine weitere Ausnahme sind medizinische Beeinträchtigungen. In diesem Fall ist aber auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten.
So gehört der Sportunterricht zu den Fächern, bei denen auf einen Mund-Nasenschutz verzichtet wird. Deshalb soll in besonderem Maße darauf geachtet werden, Bedingungen zu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten. Der Sportunterricht soll bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Für den Musikunterricht gilt, dass gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen bis zu den Herbstferien nicht gestattet ist. Beim gemeinsamen Singen außerhalb von geschlossenen Räumen sowie bei der Verwendung von Blasinstrumenten sind entsprechende Sonderregelungen der CoronaSchVO zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände, Hinweise zum Umgang mit und zur Reinigung von Instrumenten sowie zur Hygiene in und zur Durchlüftung von Räumlichkeiten. Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten temporär oder dauerhaft nicht ermöglichen, ist auf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen.
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