Die Bundesregierung schützt fortan alle Mieterinnen und Mieter, die von den Folgen des Corona-Virus betroffen sind – heißt: Vorübergehend besteht seitens des Vermieters kein Kündigungsrecht aufgrund von Mietrückständen, die aufgrund der derzeitigen Pandemie entstanden sind. Jene Beschränkung bezieht sich auf sämtliche Miet- und Pachtbeziehungen. Sowohl Wohn- als auch Gewerbevermietungen sind mit inbegriffen. Das Gesetz der Bundesregierung geht mit einigen Regularien einher:
Zunächst beschränkt sich der Kündigungsschutz auf Mietrückstände für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020. Es besteht zudem die Möglichkeit, jene Zeitspanne bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Der Schutz vor Kündigung wegen ausbleibenden Zahlungen in dem aufgeführten Zeitraum gilt zunächst für 24 Monate – also bis zum 30. Juni 2022.
Betroffene Mieter sind zudem dazu verpflichtet, beispielsweise durch Bescheinigung vom Arbeitgeber oder der Arbeitsagentur zu versichern, dass die ausbleibenden Zahlungen auf die Corona-Krise zurückzuführen sind. Gewerbetreibende können dies mit einer Vorlage der amtlichen Betriebsuntersagung tun. Gut zu wissen: Das Kündigungsrecht aus anderweitigen Gründen bleibt weiterhin bestehen.
Zudem können auch Verzugszinsen anfallen, denn die fristgerechte Zahlungspflicht bleibt bei dem Gesetz ebenfalls bestehen. So kann es durchaus sein, dass bei gewerblichen Mietverträgen 8,12% p.a.– und bei Wohnraummietverträgen 4,12 % Zinsen zuzüglich zu begleichen sind.