Mit seiner Entscheidung vom 08.05.2019 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz leider bestätigt, dass durch die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen keine nachteiligen Auswirkungen auf die beiden streng geschützten europäischen Vogelarten Rotmilan und Wespenbussard zu erwarten sind.
Der laut Fachgutachten festgelegte Mindestabstand zu dem ermittelten Brutplatz eines Rotmilanpaares werde eingehalten. Eine Funktionsraumanalyse habe ferner ergeben, dass der Bereich um die beiden Windenergieanlagenstandorte von Rotmilanen so gut wie gar nicht angeflogen werde. Der Wespenbussard sei nicht als Brutvogel im Untersuchungsgebiet erfasst und auch generell nicht als windkraftsensible Brutvogelarteingestuft.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz 8. Senat, 08.05.2019, Az.: 8 B 10483/19