Vor dem mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung müssen den Studierenden in der Regel praktische Aufgaben gestellt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die ärztliche Approbationsordnung mit Beschluss vom 18. Januar 2019 entschieden und damit eine gegenteilige Handhabung der zu Prüfern bestellten Professoren der Medizinischen Fakultäten beanstandet.
Der in Heinsberg wohnhafte Kläger, der an der Universität Bonn Medizin studiert, hat den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im ersten Wiederholungsversuch nicht bestanden. Dagegen hatte er mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht Aachen unter anderem eingewandt, er habe entgegen der Approbationsordnung für Ärzte vor dem Prüfungstermin keine praktischen Aufgaben bekommen. Diese sieht in § 24 Abs. 3 vor, dass im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die Prüfungskommission dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben soll, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen. Das ist im Falle eines Klägers nicht geschehen. Das beklagte Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie verteidigt dies und meint, die vorterminliche Prüfungsaufgabe sei nicht zwingend vorgeschrieben und von der Möglichkeit werde regelmäßig – auch in anderen Bundesländern – kein Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Stellung einer vorterminlichen Prüfungsaufgabe würde die vielen Prüfungskommissionen an den Medizinischen Fakultäten vor erhebliche zusätzliche organisatorische und personelle Herausforderungen stellen. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: § 24 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte sei eine sogenannte Soll-Vorschrift. Diese seien im Regelfall für die Behörde rechtlich zwingend und verpflichteten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt sei. Im Regelfall bedeute das „Soll“ ein „Muss“. Hier gebe es weder im systematischen Zusammenhang mit der Regelung zu praktischen Aufgaben in der mündlichen Prüfung noch vom Zweck der Vorschrift noch von der Entstehungsgeschichte her einen Grund, ein anderes Verständnis zu Grunde zu legen. Triftige Gründe für ein Abweichen von der Soll-Vorschrift im Einzelfall lägen nicht vor, insbesondere könnten erhöhte zusätzliche organisatorische und personelle Belastungen durch die geforderte Aufgabenstellung keine Abweichung von der Regel rechtfertigen. Auch bestehe die konkrete Möglichkeit, dass der Kläger bei einer unter Beachtung der Vorschrift durchgeführten Prüfung ein anderes Prüfungsergebnis erzielt hätte.
Aktenzeichen: 14 A 2042/18 (I. Instanz: VG Aachen 6 K 5634/17)