Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (Aktenzeichen 9 B 23/20) vom 19.08.2020 hat der Widerspruch eines Schülers gegen die von seiner Schule ausgesprochene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungen während des Unterrichts aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass er vorerst keine Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts tragen muss. Für andere Schülerinnen und Schüler habe die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen.

Das Gericht hat die im Hygienekonzept der Schule enthaltene Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, als Verwaltungsakt eingestuft. Die Verpflichtung greife in relevanter Weise in das Grundrecht der Schüler auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) ein.

Gegen diesen Verwaltungsakt habe der Antragsteller Widerspruch eingelegt, dem aufschiebende Wirkung zukomme. Die Schule habe auch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der „Maskenpflicht“ angeordnet. Weil die Schulen auch keine Infektionsschutzbehörden seien, greife die im Infektionsschutzgesetz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten dieser Behörden nicht.

Zu der Frage, ob die Anordnung der „Maskenpflicht“ und der damit verbundene Grundrechtseingriff selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig ist, hat sich das Gericht nicht geäußert.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig, 19.08.2020:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OVG/Presse/PI_VG/19082020_Eil_MNS_Schule.html;jsessionid=ECD6D8181DAE795DE1535EF6BF07B12C.delivery1-master