Der Bericht der Rheinischen Post vom 01.07.2021 befasst sich mit dem Thema, welche rechtlichen Möglichkeiten Schüler haben, die ihre Zeugnisnoten für ungerechtfertigt halten. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Schönborn, dass innerhalb eines Monats bei der jeweiligen Schule gegen das Zeugnis Widerspruch eingelegt werden kann. Es können sich laut Schönborn grundsätzlich zwei mögliche Rechtsfolgen ergeben. Zum einen könne es bei der Prüfung formale Fehler gegeben haben, zum Beispiel eine unvollständige Aufgabenstellung. Hierauf müsse der Prüfling aber bereits in der Situation hinweisen. Liege ein solchen Fehler vor, bestehe Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Zum anderen gäbe es einen Anspruch auf Neubewertung von Prüfungen, wenn beispielsweise falsche Bewertungen von Prüfungsleistungen erfolgt sind.
Der Widerspruch greife vor allem bei Noten, die für einen Abschluss oder eine Versetzung relevant seien.
Rechtsanwalt Schönborn verweist ebenfalls auf den Beurteilungsspielraum von Lehrern bei Noten, der nicht justiziabel sei.
Quelle: Rheinische Post, 01.07.2021