Betriebe werden vorrübergehen geschlossen, Veranstaltungen abgesagt – Maßnahmen, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Die Entscheidung über die Schließung wird auf Basis des Infektionsschutzgesetzes getroffen. Die Unternehmen und Einrichtungen werden damit in ihren Grundrechten (Art. 12, 14) betroffen. Umso wichtiger ist es, dass eben genau dieses Infektionsschutzgesetz Betroffenen eine Entschädigung für die ausbleibenden Einnahmen gewährleistet.
Das IfSG verfügt zum jetzigen Zeitpunkt bereits über eine Regelung, welche Personen einen Verdienstausfall zusichert, sollte ihnen per Gesetz verboten werden, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen (56 IfSG). Zu großen Teilen wird aber dennoch vertreten, dass finanzielle Beeinträchtigungen aufgrund von Schließungen ganzer Unternehmen oder Ausgangsbeschränkungen nicht unter diese Bestimmungen fallen. Insbesondere staatliche Einrichtungen und auch der LVR vertreten diese Auffassung.
Was ist korrekt? Der §56 des Infektionsschutzgesetzes umfasst Regelungen bei Tätigkeitsverboten (hier etwa bei einzelnen Personen) – ganze Betriebsschließung sind hingegen nicht inbegriffen. Ist es möglich ganze Betriebsschließungen auf das einzelne Tätigkeitsverbot im § 56 des IfSG zu adaptieren? Möglicherweise im Rahmen der Auslegung. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist denkbar. Aus unserer Sicht müssen die gleiche Regelung auch bei großangelegten Schließungen/Arbeitsniederlegungen gelten.
Das Problem: Betriebsschließungen werden nicht wortwörtlich erwähnt. Aus diesem Grund machen sich inzwischen diverse Stimmen für eine Implementierung der Ausgleichsregelung im IfSG stark. Rechtliche Hürden dürften bei einer Ergänzung des Gesetzes nicht zu erwarten sein, schließlich wurden bereits ausgeübte Betriebsschließungen seitens der Behörden mit § 28 des Infektionsschutzgesetzes begründet. Alternativ könnte § 28 des Infektionsschutzgesetzes als Anspruchsgrundlage herangezogen werden; auch im Wege der Auslegung bzw. analog.
Es wird unsererseits empfohlen, Anträge auf Entschädigungen zu stellen. Es wird erst durch die Rechtsprechung geklärt, wie und ob diese Vorschriften in diesen Fällen anzuwenden sind.