Das Amtsgericht Bielefeld bestätigt, dass Eltern keinen Anspruch auf Beschulung ihres Kindes an einer Ersatzschule haben. Der Schulträger hat das Recht auf freie Schülerwahl gem. Art. 7 Abs. 4 GG und ist frei bei der Aufnahme von Schülern in seine Ersatzschule. Dazu hat unsere Kanzlei bereits mehrere Gerichtsverfahren geführt. Auch mit dieser Entscheidung vom Amtsgericht Bielefeld wurde dem Schulträger im Verfahren der Eltern gegen die Ersatzschule Recht gegeben.

Urteil Amtsgericht Bielefeld vom 12.01.2024, Az.: 402 C 109/23

Tatbestand:
Der am 02.12.2012 geborene Kläger vertreten durch seine Eltern begehrt die Aufnahme in die 5 Klasse der Gesamtschule der Beklagten in …. zum Schuljahr 2023/24.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine private staatlich genehmigte Ersatzschule. Der Kläger besuchte bis August 2023 die ……. , die sich auch in der Trägerschaft der Beklagten befindet.
Die Eltern des Klägers meldeten ihn mit den Halbjahreszeugnissen der 4. Klasse auf der weiterführenden Gesamtschule der Beklagten für den Übergang in die Klasse 5 an.
Unter dem 31.01.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser zum kommenden Schuljahr nicht in die 5. Klasse dieser Schule aufgenommen werden kann, da die Gesamtzahl der Anmeldungen die Zahl der freien Plätze deutlich übersteigt.
Der Kläger ist der Ansicht, einen Anspruch auf die Aufnahme an der Gesamtschule der Beklagten zu haben. Es sei im Vorfeld von Seiten der Beklagten mehrfach geäußert worden, dass die Schüler der ….. bevorzugt berücksichtigt würden. Im Rahmen des mit der Anmeldung einhergehenden Einzelgespräches der Koordinatorin der Beklagten mit dem Kläger sei diesem mitgeteilt worden, dass er und das ebenfalls angemeldete Nachbarskind zu 75% in eine Klasse kämen.

Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verpflichtet, das Kind für das Schuljahr beginnend im August 2023 in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass in Ansehung der geltenden zivilrechtlichen Privatautonomie und der in Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG gewährten Freiheiten für Ersatzschulen (Recht auf freie Schülerwahl) kein Kontrahierungszwang besteht.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule der Beklagten in ….. zum Schuljahr 2023/24. Ein dem entsprechendes Dienstverhältnis ist nicht zustande gekommen. Die in der durch seine Eltern erfolgten Anmeldung des Klägers an der Gesamtschule zu sehende Aufforderung des Klägers zum Abschluss eines Dienstverhältnisses an die Beklagte, wurde mit Schreiben der Beklagten vom 31.01.2023 abgelehnt. Soweit der Kläger behauptet, ihm sei eine Priorisierung bei der Aufnahme in die weiterführende Schule durch Vertreter der Beklagten zugesagt worden, ist hierin gerade keine rechtsverbindliche Zusage zur Aufnahme zu sehen. Darüber hinaus besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme des Klägers und Abschluss eines Dienstvertrages, da sie aufgrund der geltenden zivilrechtlichen Privatautonomie und der in Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG gewährten Freiheiten für Ersatzschulen (Recht auf freie Schülerwahl) keinem Kontrahierungszwang unterliegen.

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