Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 28. Januar 2020 entschieden, dass die Zurücknahme der staatlichen Anerkennung als Erzieher nach einem rechtskräftigen Erlass infolge von Gewaltstraftaten, nicht zu beanstanden ist. Eine Berufung gegen den Beschluss des nachfolgenden Sachverhaltes zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung aber zugelassen.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 als Erzieher staatlich anerkannt. Innerhalb der vergangenen fünf Jahre, wurde er aufgrund von Bedrohung und Körperverletzung zwei Mal zu Geldstrafen verurteilt. Beide Male handelte es sich bei dem Opfer um seine ehemalige Lebensgefährtin, mit welcher er ein Kind hat. Jenes Kind war bei beiden Gewaltdelikten anwesend.
Aufgrund der vorliegenden Straftaten des Klägers, widerrief die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie seine staatliche Anerkennung als Erziehungskraft. Angesichts seines Fehlverhaltens, sei nach Auffassung der Senatsverwaltung mit einer Unzuverlässigkeit gegenüber seiner beruflichen Tätigkeit zu rechnen. Der Beschuldigte wehrte sich gegen diese Entscheidung und reichte Klage beim Berliner Verwaltungsgericht ein. Er dementierte die ihm vorgeworfenen Taten und bekräftigte seine Professionalität als Erzieher sowie die durchweg zustimmenden Rückmeldungen.
Das Berliner Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Somit ist die Zurücknahme seiner staatlichen Anerkennung rechtmäßig. Die Rechtsprechung war davon überzeugt, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Vor allem die Schwere seiner Taten im Beisein von Kindern würden maßgeblich die Annahme begründen, dass eine Unzuverlässigkeit bei seiner Tätigkeit als Erzieher vorliegt, da er trotz Vorbildfunktion weder Bemühungen noch Veranlagungen gezeigt hat, schwierige Situationen angebracht zu lösen. Der Widerruf der Senatsverwaltung trage deshalb auch zum öffentlichen Interesse nach verlässlichen Erziehungskräften bei.