Am vergangenen Montag, 27. April 2020, sollten hessische Viertklässler nach mehreren Wochen wieder in die Schule zurückkehren. Doch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat am Freitag, 24. April, entschieden, eine betreffende Richtlinie in der Corona-Verordnung des Landes Hessen außer Kraft zu setzen (Az. 8 B 1097/20 N), sodass für die Viertklässler nun doch keine Schulpflicht besteht.
Mit der Entscheidung gaben die Verwaltungsrichter dem Eilantrag einer Frankfurter Schülerin statt, die sich gegen die hessische Landesverordnung zur Eindämmung der Covid19-Pandemie wehrte. Nach Auffassung des VGH verstoße die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2a der hessischen Corona-Verordnung, die Schülern der vierten Jahrgangsstufe eine Anwesenheitspflicht ab dem 27. April vorschreibt, gegen ein höherrangiges Recht. Demnach würde die Antragstellerin im Vergleich zu anderen Schülern, denen ein Schulbesuch im Sinne des Infektionsschutzes bis zum 3. Mai verboten wurde, ohne vertretbaren Grund ungleich behandelt. Deshalb werde die Viertklässlerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt.
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist endgültig und umfasst Schüler der vierten Jahrgangsstufe von Grundschulen, Sprachheilschulen und Schulen mit Förderschwerpunkten.