Urteil vom 27. November 2025
Mit Urteil vom 27. November 2025 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg dem klagenden Schulträger Recht gegeben und das beklagte Land unter Aufhebung mehrerer Bescheide verpflichtet, die Personalkosten einer Lehrkraft an genehmigten Ersatzschulen in höherer Eingruppierung vollständig zu refinanzieren.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, in welcher Höhe Personalkosten für eine Lehrkraft zu bezuschussen sind, die an zwei Ersatzschulen unterschiedlicher Schulformen eingesetzt war. Das Gericht stellte klar, dass sich die Refinanzierung nach den maßgeblichen Vorschriften des Schulgesetzes NRW sowie den einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen richtet und nicht auf pauschalierte Ansätze beschränkt ist. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Personalausgaben, soweit sie den Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen entsprechen.
Das Verwaltungsgericht führte aus, dass bei tariflich beschäftigten Lehrkräften die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung vorzunehmen ist. Maßgeblich ist dabei die gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Übt die Lehrkraft Tätigkeiten aus, die zeitlich mindestens zur Hälfte den Anforderungen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, ist diese höhere Eingruppierung zugrunde zu legen. Bei einem Einsatz an verschiedenen Schulformen kommt es für die Bestimmung der maßgeblichen Tätigkeit auf die jeweils geltenden Pflichtstundenzahlen der Schulform an.
Nach diesen Maßstäben bejahte das Gericht die höhere Eingruppierung der betroffenen Lehrkraft und verpflichtete das Land, die entsprechenden Personalkosten nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens vollständig zu refinanzieren. Das Urteil stärkt damit die Rechtsposition von Schulträgern genehmigter Ersatzschulen und schafft Klarheit für die Refinanzierung von Personalkosten bei schulformübergreifendem Einsatz von Lehrkräften.
