Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom  14. September 2020 (Az.: 4 B 49/20) haben zwei Schüler, deren Mutter an Asthma Bronchiale erkrankt ist, keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht und auf Teilnahme am Homeschooling.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht und auf Homeschooling grundsätzlich nur bestehe, wenn ein Schüler selbst erkrankt sei. Darüber hinaus stehe die Befreiung vom Präsenzunterricht im Ermessen der Schule. Nach den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Niedersächsischen Kultusministeriums – insbesondere der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen vom 03.09.2020 – komme die Befreiung eines Schülers, der mit einem Corona-Risikopatienten in einem Haushalt lebe, nur dann in Betracht, wenn das zuständige Gesundheitsamt einen Corona-Fall an der betreffenden Schule bestätigt habe. Das sei an der Schule der Antragsteller nicht der Fall. Die in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift niedergelegte und von der Schule angewandte Verwaltungspraxis sei nicht zu beanstanden. Sie verstoße angesichts der zum Schutz vor einer Infektion SARS-CoV-2 ergriffenen sonstigen Schutzvorkehrungen nicht gegen staatliche Schutzpflichten, sondern führe die kollidierenden verfassungsrechtlichen Güter – den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie der Familie auf der einen Seite sowie den staatlichen Bildungsauftrag und den Bildungsanspruch des einzelnen Kinders auf der anderen – in verfassungskonformer Weise zu einem Ausgleich. Ein Anspruch darauf, von jeglichem Rest-Risiko verschont zu bleiben, bestehe nicht.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg teilt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover, das mit Beschluss vom 10. September 2020 einen entsprechenden Eilantrag einer Schülerin ebenfalls unter Verweis auf die nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis abgelehnt hatte (6 B 4530/20).

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg können die Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg vom 16.09.2020