Das OVG Münster hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es hat damit die Beschwerde eines Jungen zurückgewiesen, der schon vor dem VG Gelsenkirchen erfolglos beantragt hatte, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt: Der geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen Kindern bestehe nicht. Der in der Landesverfassung verankerte Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder bei der Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschulen verstoße nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Die Bevorzugung der Bekenntnisangehörigen sei gerechtfertigt, weil das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht.

Die Schulleiterin der Grundschule habe bei der Aufnahme ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den Antragsteller als Härtefall einzustufen. Die erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachten familiären Härtegründe seien ausführlich gewürdigt worden. Die behaupteten Erschwernisse und Gefährdungen auf dem Schulweg zu zwei anderen Grundschulen hätten kein solches Gewicht, dass die Schulleiterin den Antragsteller zwingend als Härtefall ansehen musste.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Vorinstanz

VG Gelsenkirchen – 4 L 741/21

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 04.08.2021