Frau Rechtsanwältin Schäfer kann für einen Ersatzschulträger den Anspruch auf Aufnahme an einer Ersatzschule erfolgreich abwehren!

Das Verwaltungsgericht Minden hat den Antrag einer Schülerin auf einstweilige Aufnahme in die fünfte Klasse eines privaten Gymnasiums in freier Trägerschaft (staatlich genehmigte Ersatzschule) zum Schuljahr 2026/2027 im Eilverfahren abgelehnt, dazu Beschluss des VG Minden vom 21.8.2026.

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihre vorläufige Aufnahme an einem Gymnasium. Nachdem die Schule die Aufnahme abgelehnt hatte, beantragte die Schülerin gerichtlich, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren am Unterricht teilnehmen zu dürfen.

Entscheidung des Gerichts

Der Antrag blieb erfolglos. Das Gericht stellte zunächst klar, dass Streitigkeiten über die Aufnahme an eine Schule in freier Trägerschaft grundsätzlich zivilrechtlicher Natur sind. Die Entscheidung über den Abschluss eines Schulvertrages gehört nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Die vom zunächst angerufenen Amtsgericht angenommene öffentlich-rechtliche Einordnung hielt das Verwaltungsgericht für rechtlich unzutreffend. Aufgrund des bereits ergangenen Verweisungsbeschlusses blieb das Verwaltungsgericht jedoch für die Entscheidung zuständig.

Freie Schülerwahl als Ausprägung der Privatschulfreiheit

In der Sache betonte das Gericht das verfassungsrechtlich geschützte Recht privater Ersatzschulen, ihre Schülerinnen und Schüler grundsätzlich selbst auszuwählen. Aus der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG folge ein weitreichendes Recht auf freie Schülerwahl. Private Schulträger dürfen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst entscheiden, mit wem sie einen Schulvertrag schließen möchten.

Anders als bei öffentlichen Schulen finden die für staatliche Schulen geltenden Aufnahmekriterien grundsätzlich keine Anwendung. Zwar sind Privatschulen an allgemeine rechtliche Grenzen gebunden, insbesondere an das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht jedoch hier nicht.

Zusätzlicher Hinweis auf ausgeschöpfte Kapazitäten

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Aufnahmekapazitäten der Schule bereits erschöpft waren. Die vier Eingangsklassen seien mit jeweils 31 Schülerinnen und Schülern bereits über die vorgesehene Obergrenze hinaus ausgelastet gewesen. Die Aufnahme eines weiteren Kindes hätte die zulässigen Klassenbildungswerte überschritten.

 

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass private Ersatzschulen bei der Auswahl ihrer Schülerinnen und Schüler grundsätzlich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügen. Allein die Tatsache, dass andere Bewerber nach Ansicht der Eltern vergleichbare Voraussetzungen aufweisen oder Auswahlkriterien nicht in jeder Hinsicht einheitlich angewendet werden, begründet regelmäßig noch keinen Aufnahmeanspruch.