Düsseldorf, 24. Januar 2018 – Im Hinblick auf die Entscheidung über Schulausfall während des Orkans „Friederike“ letzte Woche möchten wir im Folgenden aufzeigen, wie die Verantwortlichkeiten gesetzlich geregelt sind, wie es sich mit dem Unfallschutz der Schüler verhält und ob es bei Fehlentscheidungen zur persönlichen Haftung der Schulleitung kommen kann.
Verantwortlich für die Unfallverhütung sowie für den Arbeits- und Gesundheitsschutz an ihren Schulen sind die Schulleitungen, sie üben das Hausrecht aus. Im Falle einer Schulschließung müssen sie sich mit Polizei oder sonstigen Gefahrenabwehrstellen abstimmen, können aber bei Gefahr in Verzug sogar ohne vorherige Abstimmung unmittelbar entscheiden (§§ 20 Abs. 7, 25 Abs. 3 ADO; § 59 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 8 SchulG NRW). Somit sind die Zuständigkeiten bei Schulausfall gesetzlich klar geregelt. Wie auch seitens des Schulministeriums mitgeteilt wurde, gibt es derzeit keine Bestimmung, nach der eine landesweite Schließung angeordnet werden kann.
Weiterhin stellt sich die Frage nach dem Unfallschutz der Schüler. Nach dem Gesetz (§ 43 Abs. 5 SchulG NRW) sind alle Schüler während schulischer Veranstaltungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII gegen Unfälle versichert. Schulische Veranstaltungen beziehen sich auf den Unterricht, Pausen sowie auf die Wege von und zu diesen schulischen Veranstaltungen. Dies betrifft sowohl Schüler an öffentlichen Schulen als auch in privater Trägerschaft. Damit wären die Schüler bei Verletzungen aufgrund des Orkans „Friederike“ auf dem Schulweg gesetzlich unfallversichert gewesen.
Ebenfalls diskutiert wurde die Frage, wenn sich Schüler auf dem Nachhauseweg während des Orkans verletzt hätten, ob es zu einer persönlichen Haftung der Schulleitung kommen kann. Generell setzt eine Haftung immer ein Verschulden, also ein pflichtwidriges Verhalten eines Beteiligten voraus. Sollte eine vorwerfbare Fehlentscheidung vorliegen, gilt normalerweise der Amtshaftungsgrundsatz, wonach der Schulträger gegenüber Dritten im Außenverhältnis für die Lehrkräfte und Schulleitung haftet. Dies sind bei öffentlichen Schulen Städte, Gemeinden oder Landkreise.