Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass Beamte und Beamtinnen bei einem Ausscheiden aus dem Dienst auch dann Anspruch auf Altersgeld haben, wenn sie in ihrer Dienstzeit von mindestens 5 Jahre in Teilzeit gearbeitet haben.
Altersgeld
Beamte und Beamtinnen, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheiden, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie eine Dienstzeit von 5 Jahren oder mehr aufweisen können. Das Altersgeld wird erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausbezahlt. Seine Höhe hängt von den im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten und den früheren Dienstbezügen ab. Mit dem Altersgeld bleiben somit den ausscheidenden Beamtinnen und Beamten ihre bis dahin verdienten Altersversorgungsansprüche erhalten.
Sachverhalt
Die 1980 geborene Klägerin war von 2009 als beamtete Lehrerin in Hamburg, ab 2011 in Baden-Württemberg tätig. 2015 beantragte sie beim Land Baden-Württemberg ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Bis dahin hatte sie eine Dienstzeit von 70,5 Monaten als Beamtin gearbeitet. Das Land Baden-Württemberg (Beklagter) verneinte jedoch die Voraussetzungen für eine spätere Gewährung von Altersgeld, weil die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung einer altersgeldfähigen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren nicht erfülle. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung habe sie trotz ihrer Tätigkeit als Lehrerin von über 70 Monaten nur eine altersgeldfähige Dienstzeit von 4,99 Jahren (vier Jahre und 362,88 Tage) erreicht. Denn Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung seien für die Frage, ob die Grenze von 5 Jahren überschritten sei, nur anteilig zu berücksichtigen.
Die Klage der Klägerin auf Anerkennung ihres Anspruchs auf Altersgeld hatte beim Verwaltungsgericht und – nachdem die Beklagte Berufung eingelegt hatte – beim VGH Erfolg. Zur Begründung seines Urteils vom 18. Dezember 2018 führt der 4. Senat des VGH aus: Mit der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit („Wartezeit“) von fünf Jahren an altersgeldfähigen Dienstzeiten knüpfe der Gesetzgeber an die entsprechenden Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs an. Ein Ruhegehalt werde ebenfalls nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet habe. Die Rechtslage entspreche der für Bundesbeamte. Für diese habe der Bundesgesetzgeber mittlerweile klargestellt, dass es für die Wartezeitberechnung nur darauf ankomme, ob die betreffenden Zeiten dem Grunde nach ruhegehaltsfähig seien. Entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen sei auch die baden-württembergische Regelung dahingehend auszulegen, dass es für die Berechnung der fünfjährigen Wartezeit nur auf die Ruhegehaltsfähigkeit dem Grunde nach und nicht auf den Umfang der Diensttätigkeit in Voll- oder Teilzeit ankomme. Denn das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten lasse eine nur teilweise Berücksichtigung der in Teilzeit zurückgelegten beamtenrechtlichen Dienstzeiten der Klägerin nicht zu. Nach dem zwingend zu beachtenden Unionsrecht dürften Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 4 S 2453/17).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 42/2018 v. 19.12.2018