Von vielen Schülern ist derzeit zu hören, dass in der jetzigen Situation durch Corona die Vorbereitungen für Abschlussprüfungen nicht in gleicher Form stattfinden können und sehen dies als Benachteiligung an.

Für Schüler, die sich vorbehalten möchten, nach der Abschlussprüfung gerichtlich gegen das Ergebnis vorzugehen, ist wichtig, dass sie vor dem Antritt der Prüfung der Schule gegenüber schriftlich eine Rüge erteilen. Darin müssen sie dann auch erklären, dass sie unter Vorbehalt an der Prüfung teilnehmen.

Bei Püfungsanfechtungen sind im Wesentlichen zwei Fehlerquellen von Bedeutung: verfahrensrechtliche und inhaltliche Fehler.

Sogenannte formelle Fehler – dazu würde auch eine mangelnde Prüfungsvorbereitung zählen – sind vom Prüfling unverzüglich zu rügen (Rügenobliegenheit). Grund hierfür ist, dass insbesondere nach Erhalt der Prüfungsergebnisse keine Rüge mehr zugelassen werden soll. Eine verspätete Rüge wird von den Gerichten in der Regel nicht anerkannt. Somit gilt für mangelnde Prüfungssvorbereitungen, dass Rügen vor der Prüfung erteilt werden müssen, da der Fehler auch vor der Prüfung liegt.

So entschied auch das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 07.10.2020 in folgendem Fall:

Eine Realschülerin aus Braunschweig wollte in einem Eilverfahren gegen ihr Abschlusszeugnis vorgehen, weil die Schule ihr nur den Realschulabschluss, nicht aber den erweiterten Sekundärabschluss zuerkannt hatte. Die Schülerin war der Ansicht, dass dies auf unzureichende und mangelhafte Prüfungsvorbereitung infolge der Coronabeschränkungen der Fall gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte den Antrag ab (6 B 160/20).

Unzureichende Prüfungsvorbereitungen wie andere Ausbildungsdefizite und sonstige Verfahrensfehler seien unverzüglich und damit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung zu rügen. Unterbleibt diese Rüge, sei es der Schülerin oder dem Schüler grundsätzlich verwehrt, die Mängel nach der Prüfung geltend zu machen. Wird die Rüge nicht rechtzeitig erhoben, erlische der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und seiner Folgen (Nds. OVG, B. v. 22.12.2003 – 2 NB 394/03 -, juris Rn.)