Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstoßen, wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist. Die Überwachung muss in jedem Fall verhältnismäßig sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert worden ist.
Der Sachverhalt:
Ein rumänischer Arbeitnehmer hatte auf seinen dienstlichen PC auf Veranlassung seines Arbeitgebers einen Yahoo-Messenger-Account eingerichtet, um hierüber mit Kunden zu kommunizieren. Der Arbeitnehmer nutzte den Account allerdings auch zum Schreiben privater E-Mails, obwohl eine interne Unternehmensregelung dies untersagte. Der Arbeitgeber kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis und legte zum Beleg der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine 45-seitige Abschrift des privaten Mail-Verkehrs des Arbeitnehmers von einer einzigen Woche vor.
Die Klage gegen die Kündigung hatte vor den nationalen Gerichten keinen Erfolg. Auch der EGMR verneinte zunächst einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die daraufhin vom Arbeitnehmer angerufene große Kammer des EGMR stellte jedoch einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest.
Die Gründe:
Die Überwachung des Arbeitnehmers verstößt gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK. Zwar können Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sein, die Einhaltung eines Verbots zur Privatnutzung des dienstlichen Internet-Anschlusses zu überwachen. Eine solche Überwachung der Privatkommunikation eines Arbeitnehmers muss aber verhältnismäßig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschäftigte über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert wird.
Im Streitfall haben die Gerichte nicht geprüft, ob eine solche Information erfolgt ist. Es fehlen auch Feststellungen dazu, ob es einen legitimen Grund für die Kontrollmaßnahmen gegeben hat und ob nicht mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um einen etwaigen Verstoß gegen das Verbot der Privatkommunikation festzustellen.
Quelle: EGMR, Pressemitteilung vom 5.9.2017