Ein Schulleiter einer Schule aus NRW hat eine Schülerin, die aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nasenschutz tragen kann und dies auch durch ein ärztliches Attest belegt hat, am 12.08.2020 – am ersten Schultag nach den Sommerferien – wegen Fremdgefährdung vom Unterricht ausgeschlossen.  Hierbei hat sich der Schulleiter auf § 54 Schulgesetz NRW bezogen. Demnach können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.

Die Vorschrift ist in diesem Fall nicht anwendbar. Außerdem sieht § 1 Abs. 6 der CoronaBetrVO vor, dass Ausnahmen vom Mund-Nasenschutz unter anderem aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung vorgesehen sind.

Gegen den Schulausschluss hat unsere Kanzlei Widerspruch eingelegt. Am 14.08.2020 wurde der Bescheid der Schule über den Schulausschluss von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgehoben/dem Widerspruch wurde stattgegeben. Die Schülerin ist somit künftig berechtigt, am Präsenzunterricht ohne Mund-Nasenschutz teilzunehmen.

Auch in dem Faktenblatt zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2020 wird explizit auf Ausnahmen für das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasenschutzes während des Unterrichts für alle Schülerinnen und Schüler an weiterführenden und berufsbildenden Schulen hingewiesen, die Schulen gewähren können. Darunter fallen auch medizinische Gründe (siehe https://bit.ly/2DZUMSX)