Mit Beschluss vom 11.05.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg den Eilantrag eines Familienvaters (Antragsteller) gegen die Beschränkung des Kita-Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.

Der Antragsteller ist selbständig, seine Ehefrau befindet sich in Elternzeit und ist derzeit arbeitsunfähig erkrankt. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergartenalter. Beide Kinder besuchen üblicherweise eine Kita. Ihnen war der Besuch der Kita ab dem 17. März 2020 aufgrund der Schließung durch die Corona-Verordnung zunächst gar nicht mehr möglich. Seit dem 27. April 2020 können sie an einer Notbetreuung teilnehmen, die allerdings nicht die zuvor üblichen Betreuungszeiten abdeckt, sondern täglich um zweieinhalb Stunden kürzer ausfällt.

Der Antragsteller macht geltend, die Schließung der Kitas sei rechtswidrig. Da er beide Kinder derzeit von zuhause aus oder im Büro betreuen müsse, könne er seinen Beruf zum Teil gar nicht ausüben. Die Kitaschließung führe zudem zu einer Isolation von Familien und Kindern. Durch das gleichzeitige Arbeiten und Erziehen entstehe ein hohes Belastungs- und Konfliktpotential in Familien. Für den Antragsteller seien die erhöhte psychische Belastung und die negativen Konsequenzen für die Arbeitssituation täglich spürbar.

Der VGH hat den Antrag abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass die Schließung von Kitas im Gesetz (§ 33 Infektionsschutzgesetz) ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen sei. Sie bezwecke, die Verbreitung des Coronavirus durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. In einer Kita kämen typischerweise viele Menschen über längere Zeiträume und teils auf kleinem Raum zusammen. Daher entstünden dort besonders große Infektionsrisiken. Auch das Robert-Koch-Institut halte es für plausibel, dass in Alltagssituationen bei geöffneten Bildungseinrichtungen Übertragungen des Virus auf Kinder stattfinden können.

Beeinträchtigungen in der grundrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) habe der Antragsteller wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes hinzunehmen. Zwar könne er nach seinem Vorbringen bestimmte berufliche Tätigkeiten teils wenig produktiv, teils zeitweise gar nicht mehr ausüben. Existentielle Beeinträchtigungen habe er aber nicht dargelegt. Er profitiere zudem von der eingerichteten Notbetreuung.

 

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 11.05.2020