Die Probezeit einer Lehrerin aus NRW endete im Dezember 2016 und wurde bis zum Juli 2017 verlängert. Im Mai 2017 erhielt sie ihren Entlassungsbescheid wegen fehlender gesundheitlicher Eignung. Als weiterer Grund wurde die mangelnde fachliche Eignung genannt. Im Juli 2017 folgte dann die Entlassung wegen fachlicher Eignung. Gegen letzteren Bescheid legte die Lehrerin Beschwerde ein und erhob im weiteren Verlauf Klage, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Oktober 2018 ablehnte.

Gegen diese Entscheidung legte die Lehrerin vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen Berufung ein. Die Klägerin gab unter anderem an, es fehle an einer Grundlage für die Feststellung der Nichtbewährung in fachlicher Hinsicht. Des Weiteren gebe es keine Beurteilung für den Zeitraum nach der Probezeit. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, dass die Erkenntnisse zur fachlichen Eignung nicht verwertbar seien, weil ihre unmittelbare Vorgesetzte befangen sei. Auch brachte die Klägerin vor, dass die dienstliche Beurteilung vom Dezember 2016 im Widerspruch zur ersten Probezeitbeurteilung vom Dezember 2015 stehe.

Das OVG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 06.01.2020 ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die fehlende fachliche Eignung durch das Land zu Recht erfolgt sei. Dies ergebe sich aus der dienstlichen Beurteilung zum Ablauf der Probezeit vom Dezember 2016, ferner durch die Vernehmung der Referatsleiterin als Zeugin, die Zweifel an einer fachlichen Eignung bestätigte. Maßgeblich für die Bewährung seien das Verhalten und die Leistungen während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten – Probezeit. Im Fall einer Probezeitverlängerung käme den gezeigten Leistungen während dieses Zeitraums eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem habe das beklagte Land aber Rechnung getragen.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Befangenheit der direkten Vorgesetzten oder dass diese voreingenommen gegenüber der Klägerin ist, konnte das Gericht nicht erkennen. Bei dienstlichen Beurteilungen sei zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich von Dienstvorgesetzten erstellt werden, in der Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Diese bringe naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Allerdings könne dies weder Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen noch in Frage stellen, dass der Vorgesetzte eine sachliche und gerechte Beurteilung erstellen könne.

Dass in einer späteren dienstlichen Beurteilung schlechtere Bewertungen enthalten sind, mache diese nach Auffassung des Gerichts nicht unplausibel. Bei den beiden Bewertungen ginge es um unterschiedliche Zeiträume, und die Anforderungen an die Klägerin im Laufe der Probezeit seien gestiegen. Vorbeurteilungen hätten keine Bindungswirkung. Jedem Beurteiler stehe es frei, an früheren Einschätzungen in einer späteren Beurteilung nicht festzuhalten.

 

Quelle: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 06.01.2020, Az.: 6 A 4508/18