Das Verwaltungsgericht Cottbus kam in einem Eilverfahren (3 L 164/20) am 3. April 2020 zu dem Entschluss, dass das Weiterbetreiben einer Kindertagespflegestelle in Brandenburg auch während der Corona-Pandemie vorerst rechtmäßig ist.

Die Inhaberin der Kinderpflegestelle reichte einen Eilantrag gegen die Entscheidung des Landrates des Landkreises Spree-Neiße ein, der eine Schließung ihrer Pflegestelle anordnete. Das Cottbuser Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Tagesmutter statt.

Nach Meinung der zuständigen Richter, würden zwar keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Covid19 um eine übertragbare Krankheit handelt, der Landrat hätte sich aber unter Anmerkung auf die Regelung § 9 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung aufgefordert gesehen, die Einstellung des Betriebs der Tagespflege anzuordnen, obwohl ihm § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ein Ermessen legitimiert. Jenen Entscheidungsspielraum habe der Landrat aber nicht ausgenutzt. Im Gegensatz zur Einschätzung des Landrates entfalle das Ermessen nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, der die Schießung von pflichtigen und freiwilligen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorschreibt. Kindertagespflegestellen, wie die der Antragstellerin, seien nicht unter den Begriff „Einrichtungen“ einzuordnen, da die betreuenden Kinder eine feste Bezugsperson haben. Die Schließung der Kindertagespflegestelle sei nach Ansicht des Cottbuser Verwaltungsgerichts extrem, da sie keiner Befristung obliegt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.