Nach Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 05.02.2021 (Az.: 4 B 22/21) ist die Anordnung der Schließung eines Fitnessstudios auch für den Individualsport voraussichtlich rechtswidrig.

Die Stadt Göttingen hatte einem Betreiber eines Fitnessstudios die Öffnung seines Fitnessstudios untersagt und diese auch auf die Nutzung für den Individualsport bezogen. Das Studio war bis dahin aufgrund eines Hygienkonzeptes so betrieben worden, dass maximal zwei Personen gleichzeitig im Trainingsraum anwesend sein und ohne Anleitung die Geräte benutzen durften. Alle Geräte wurden bei Wechsel der Besucher desinfiziert. Die Stadt stützte sich bei der Untersagung auf die Vorschrift der Niedersächsischen Coronaverordnung, wonach Fitnessstudios für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind. Es handele sich nicht um Individualsport, der nach der Coronaverordnung allein oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes auf und in Sportanlagen zulässig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Hygienkonzept umgesetzt werde, da dies völlig unwirtschaftlich sei. Da Fitnesstudios anders als z.B. Sportvereine gewinnorientiert arbeiteten, fehle ihnen auch ein Interesse an der Einhaltung eines solchen Konzepts.

Hiergegen hat der Betreiber Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er betreibe kein Fitnessstudio, sondern biete die Möglichkeit für zulässigen Individualsport. Wollte man das anders sehen, bestünde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Fitnessstudios und anderen Anlagen, auf denen Individualsport möglich sei.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben, weil die Schließungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist. Zwar handele es sich bei dem, was der Antragsteller betreibe um ein Fitnessstudio. Die unterschiedliche Behandlung solcher Studios zu Individualsport auf anderen Sportanlagen verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Ein Fitnessstudio sei eine besondere Form des Angebots des Freizeit- und Amateursports in privaten Sportanlagen. Da die Infektionsgefahr in beiden Bereichen dieselbe sei, müssten sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen. Solche vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Soweit der Verordnungsgeber die Zulässigkeit von Individualsport in öffentlichen oder privaten Sportanlagen mit der gesundheitsfördernden Wirkung des Sports begründet, könne diese Wirkung der sportlichen Betätigung in Fitnessstudios nicht abgesprochen werden. Auch sei die Einhaltung der Beschränkungen des Individualsports nicht unterschiedlich schwierig je danach, ob es sich um Sportanlagen oder Fitnessstudios handele. Die von der Stadt vorgebrachten wirtschaftlichen Erwägungen seien rechtlich unmaßgeblich.

Gegen diesen Beschluss kann die Stadt Göttingen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Über die weiter anhängige Klage ist noch nicht entschieden.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen v. 05.02.2021