Nach den kürzlich vom Bundestag und zuletzt am 10.09.2021 vom Bundesrat beschlossenen Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfStG) soll für die Zeit einer andauernden epidemischen Lage eine Auskunftspflicht für bestimmte Beschäftigungsgruppen, u.a. Beschäftigte von Kitas, Schulen und Pflegeheimen, über den jeweiligen Impf- oder Genesenenstatus eingeführt werden. Die Folgen einer wahrheitswidrigen Antwort oder Weigerung eines von der Auskunftspflicht betroffenen Arbeitnehmers richten sich sodann nach den allgemeinen Grundsätzen zur Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.