Schülerfahrtkosten müssen von der Stadt übernommen werden, wenn es sich bei der einzigen ohne öffentliche Verkehrsmittel erreichbaren Schule um eine Privatschule handelt.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage zweier Schülerinnen gegen die Stadt Koblenz auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten stattgegeben.
Zuvor hatte die Stadt Koblenz den Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten abgelehnt, da diese nur zu übernehmen seien, wenn der Schulweg ohne öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Das sei dann der Fall, wenn sich der Schulweg als besonders gefährlich erweise oder der kürzeste Fußweg zur Schule länger als 4 km sei. Zu berücksichtigen seien jedoch nur Schulen der jeweiligen Schulform mit der gewählten ersten Fremdsprache.
Aufgrund dieser Grundsätze sei der Schulweg der Klägerinnen ohne die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, denn das nächstgelegene Gymnasium mit der gewählten ersten Fremdsprache der beiden Schülerinnen liege in einer benachbarten Kleinstadt in weniger als 4 km Entfernung von deren Wohnung. Somit könnten sie keine Fahrtkostenerstattung zu dem gewählten Privatgymnasium in Koblenz von der Stadt verlangen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Schülerinnen Klage. Bei dem von der Stadt vorgeschlagenen Gymnasium handele es sich um eine private Mädchenschule. Diese stelle keine Alternative zu der gewählten Schule dar. Ihr Bruder besuche ebenfalls die Schule in Koblenz und erhalte von der Beklagten eine Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ablehnung der Übernahme der Schülerbeförderungskosten rechtswidrig. Unter dem Begriff der nächstgelegenen Schule seien nur jene Schulen zu verstehen, für die ein durch die Schulaufsicht durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehe. Somit habe die Stadt Koblenz zu Unrecht die Privatschule im Nachbarort der Klägerinnen in den Vergleich einbezogen, da es dort keine Möglichkeit für den Schüler oder die Schulaufsicht gebe, die Beschulung dort durchzusetzen. Daher seien die staatlichen Gymnasien in Koblenz als Maßstab für die nächstgelegene Schule zu betrachten, welche sämtlich weiter als 4 km von der Wohnung der Klägerinnen entfernt seien. Somit stehe ihnen ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu. Außerdem stelle das Gesetz alle Schulen innerhalb weiterer 5 km gleich, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, welches das nächstgelegene Gymnasium sei. Die von den Klägerinnen gewählte Privatschule sei demnach als nächstgelegene Schule anzusehen und die Fahrtkosten seien von der Stadt Koblenz zu übernehmen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.
VG Koblenz Az.: 4 K 51/16.KO, 4 K 52/16.KO
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 29/2016 vom 09.09.2016