Eine Familie aus NRW (vier Kinder und deren Erziehungsberechtigte) hat am 26.05.2020 am Oberverwaltungsgericht NRW einen Eilantrag gegen die ab dem 20.05.2020 geltende Coronabetreuungsverordnung gestellt. Sie fordert die sofortige Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht.

Die Antragsteller verweisen bei ihrer Begründung unter anderem auf das verfassungsgemäße Recht auf Bildung in der Landesverfassung. Die derzeit erfolgende Beschulung durch Aufgabenstellungen per E-Mail oder Datenplattformen führe bestenfalls zu einer Erhaltung vorhandener Kenntnisse, keinesfalls aber zu einer Fortführung der schulischen Bildung. Außerdem verstoße die Coronabetreuungsverordnung gegen das Recht auf Gleichbehandlung.

Nach Auffassung der Antragsteller stellt die Coronabetreuungsverordnung einen schweren Rechtseingriff dar, der zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig geworden ist. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die drastisch zurückgehende Zahl der mit dem Virus Infizierten und der Todesfälle. So gab es in dem Stadtgebiet, in dem sie leben, zum Zeitpunkt des Antrags zwei Infizierte und acht Verdachtsfälle. Auch führen sie Studien an, die zeigen, dass Kinder und Jugendliche praktisch kein Erkrankungsrisiko zeigen. Gleichzeitig gebe es nach derzeitigen Erkenntnissen keinen bestätigten Fall, dass ein symptomloses Kind einen anderen Menschen angesteckt hätte. Des Weiteren gehen die Antragsteller auf die Situation in anderen europäischen Staaten ein. In Dänemark beispielsweise hat die Regierung bereits vor vier Wochen entschieden, unter strengen Auflagen die Schulen und Kindergärten zu öffnen, um die Familien zu entlasten. Unterdessen geht in Dänemark die Zahl der Neuinfizierten weiter zurück; die frühe Öffnung der Schulen hat nicht zu einer verstärkten Ausbreitung des Virus geführt.
In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2020 wurde im Zusammenhang mit der Beschränkung der Religionsausübungsfreiheit vom Gericht eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit gefordert. Diese Prüfung ist in der aktuellen Coronabetreuungsverordnung nach Ansicht der Antragsteller nicht erkennbar. Die Begründungen der Verlängerung der Maßnahmen enthielten keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Abwägung.

Die Coronabetreuungsverordnung verstößt nach Auffassung der Antragsteller gegen das Recht auf Gleichbehandlung, weil erkennbar ist, dass eine Schulschließung beziehungsweise eine rollierende Beschulung Schülerinnen und Schüler erheblich benachteiligt, die nicht vorrangig behandelt werden. Besonders für Schülerinnen und Schüler aus finanzschwachen Familien entstünden erhebliche Nachteile.

Mit einer Entscheidung des Gerichts wird in den nächsten 14 Tagen gerechnet.

 

Quelle: Rechtsanwälte Schäfer & Berkels, Düsseldorf 27.05.2020