Das OVG NRW (Az.: 13 B 559/21.NE), OVG Sachsen-Anhalt (Az.: 3 R 97/21) sowie das VG Berlin (Az.: 3 L 124/21 u.a.) haben mit Entscheidung vom 21.04.2021 beziehungsweise 22.04.2021 Eilanträge gegen die Testpflicht an Schulen abgelehnt.
Die Antragsteller in NRW hatten unter anderem geltend gemacht, die Testpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die korrekte Anwendung der vorgesehenen Antigentests sei zu komplex und die Aussagekraft der Testergebnisse gering. Die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen und Nachweisen stellten einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Darüber hinaus befürchteten sie eine Stigmatisierung im Falle eines positiven Testergebnisses.
Laut OVG NRW bestehen gegen die angegriffene Testpflicht keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere stelle sie beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens voraussichtlich eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar.
Die Vorbehalte der Antragsteller im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Risiken durch die Inhaltsstoffe der Selbsttests teile der Senat aufgrund der Sonderzulassung der Selbsttests durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht. Auch sei davon auszugehen, dass das schulische Personal, unter dessen Aufsicht die Tests stattfänden, in der Lage sei, die richtige Anwendung von Coronaselbsttests zu vermitteln.
Auch das VG Berlin und das OVG Sachsen-Anhalt kamen zu dieser Entscheidung. Das VG Berlin führte darüber hinaus an, dass der Maßnahme der Testpflicht auch die teilweise Fehleranfälligkeit der Schnelltests und Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung gerade durch jüngere Schülerinnen und Schüler nicht entgegenstehe.
Das OVG Sachsen-Anhalt befand ergänzend, dass zu berücksichtigen sei, dass die Teilnahme an den Tests freiwillig sei. Zwar sei Schülerinnen und Schülern, die sich dem (freiwilligen) Selbsttest nicht unterziehen, der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Allerdings würden sie nicht vom Unterrichtsangebot ausgeschlossen, sondern könnten – und müssten dies zur Erfüllung der Schulpflicht letztlich auch – am Distanzlernen teilnehmen.
Quellen: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 24/2021 v. 22.04.2021, OVG Magdeburg Nr. 7/2021 v. 22.04.2021, OVG Münster v. 22.04.2021