Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 08.05.2020 (Az.: 15 B 2590/20) muss die Region Hannover dem Anmelder einer Versammlung die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilen und die Durchführung der Versammlung ermöglichen, wenn die Vorgaben des Infektionsschutzes eingehalten werden.

Der Antragsteller zeigte am 29.04.2020 eine Versammlung in Hannover für den 08.05.2020 zu dem Thema „Freiheit ist nicht verhandelbar“ an. Die Region Hannover lehnte den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 4 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020, zuletzt geändert am 05.05.2020 (Nds. CoronaSchVO) ab. Das durch die Versammlung gegebene Infektionsrisiko könne auch durch die Anordnung von Auflagen nicht angemessen reduziert werden, weil mit Gegendemonstrationen zu rechnen sei. Die Polizei könne die Einhaltung der Auflagen deswegen nicht gewährleisten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts können für Versammlungen unter freiem Himmel die zuständige Behörden Ausnahmen erteilen, wenn durch den Veranstalter der Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werde. Bei der Entscheidung habe die Infektionsschutzbehörde der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für die Demokratie (Art. 8 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen. Allein die Vermutung, dass mit Gegendemonstranten und in Folge dessen mit Körperverletzungsdelikten in Form von Anhusten und Anspucken zu rechnen sei, rechtfertige die Versagung der Ausnahmegenehmigung nicht. Es bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitsschutz durch Beschränkungen der Versammlung zu gewährleisten. So könne beispielsweise das Tragen eines Mundschutzes angeordnet, die Teilnehmerzahl begrenzt oder dem Versammlungsleiter die Erfassung von Namen und Anschrift der Teilnehmer aufgegeben werden.

Bezüglich einer verpflichtenden Namensliste von Demonstrationsteilnehmer kam das Verwaltungsgericht Köln hingegen am 07.05.2020 (Az. 7 L 809/20) zu einer gegenteiligen Entscheidung: Eine Namensabgabe als zwingende Voraussetzung hielt das Gericht für unverhältnismäßig, da sie das durch das Grundgesetz geschützte Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung verletze.

Der Eingriff sei auch aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt. Zum einen könne die Richtigkeit der Liste nicht gewährleistet werden, zum anderen gingen von der voraussichtlich diszipliniert durchgeführten Demonstration keine größeren Infektionsgefahren aus als von vielen anderen nunmehr wieder erlaubten Tätigkeiten, bei denen keine Teilnehmerlisten gefordert würden. Mit dem Grundgesetz vereinbar sei hingegen das Gebot freiwilliger Angaben zur Identität.

Quellen: Pressemitteilung des VG Hannover, 08.05.2020, Az.: 15 B 2590/20) / Beschl. VG Köln, 07.05.2020, Az. 7 L 809/20