Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat am 06.05.2020 entschieden (Az.: 9 L 1127/20), dass eine Grundschullehrerin trotz der Corona-Pandemie zum Präsenzunterricht verpflichtet ist.
Die verbeamtete Lehrerin wollte mit ihrem Eilantrag bewirken, dass sie so lange nicht zum Präsensunterricht erscheinen muss, bis ein hinreichender Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt worden ist.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Grundsätzlich wurde keine Eilbedürftigkeit in diesem Fall erkannt, da nicht davon auszugehen sei, dass bis zu den Sommerferien alle Grundschüler im Regelbetrieb an die Schule zurückkehren werden. Des Weiteren vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Antragstellerin in Zeiten einer Pandemie keinen Hygieneplan mit einer Nullrisiko-Situation erwarten dürfe. Würde man einen allumfassenden Gesundheitsschutz auf alle Bereiche der Daseinsvorsorge übertragen, hätte dies eine Zusammenbruch der Bevölkerungsversorgung zur Folge. Des Weiteren verwies das Gericht auf die Treuepflicht der Lehrerin als Beamtin und ihrer Verantwortung gegenüber den Schulkindern und deren Familien.

Auch das Verwaltungsgericht Gießen lehnte am 05.05.2020 den Eilantrag einer Lehrerin bezüglich der Freistellung vom Präsenzunterricht ab (Az.: 5 L 1592/20.GI) . In diesem Fall begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass man derzeit noch nicht beurteilen könne, ob die Gesundheit der Lehrerin bei einer Wiederaufnahme des Schulbetriebs über Gebühr gefährdet sei, zumal es verschiedene Optionen gebe, wann und wie der Verordnungsgeber die Wiederaufnahme des Unterrichts regele und wie der Dienstherr seiner Pflicht zur Gesundheitsfürsorge nachkomme.

Aus Nordrhein-Westfalen sind derzeit noch keine Entscheidungen zur Freistellung vom Präsenzunterricht von Lehrkräften bekannt.

 

Quellen: Pressemitteilung VG Gießen, 05.05.2020 / VG Frankfurt, 06.05.2020