Ein Hochschullehrer begehrt die Verpflichtung einer Hochschule in Sachsen, an der er tätig ist, die Durchführung der Aufsichtsklausur im von ihm gelehrten Grundlagenfach am 5. Februar 2021 als Präsenzklausur durchzuführen. Er wendet sich damit gegen den Beschluss des Fakultätsrates der Juristenfakultät vom 20. Januar 2021 gemäß § 7a der maßgeblichen Prüfungsordnung alle Klausuren für den Erwerb eines Grundlagenscheins im Wintersemester 2020/2021 durch sogenannte Ersatzleistungskontrollen zu ersetzen.

Das Verwaltungsgerichts Leipzig (Az.: 7 L 41/21) hatte dem Antrag stattgegeben. Es war der Auffassung, dass sich der Anspruch des Hochschullehrers auf Durchführung der Prüfung in der von ihm präferierten Weise als Präsenzklausur aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 Satz 1 SächsVerf sowie der in § 4 SächsHSFG garantierten Lehrfreiheit, die auch die Prüfung umfasse und sich als Leistungsgrundrecht erweise. In diese werde durch die Untersagung von Präsenzprüfungen im Hygienekonzept der Hochschule und im Beschluss des Fakultätsrates zu Ersatzleistungskontrollen eingegriffen, ohne dass eine Rechtfertigung vorliege.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hingegen lehnte den Antrag am 04.02.2021 (Az.: 2 B 27/21) ab.  Von der Lehrfreiheit der Lehrenden zu unterscheiden sei die Lehrfreiheit der Hochschule selbst und ihrer organisatorischen Gliederungen – Fakultäten und Fachbereiche -, die ihrerseits Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG sind und damit Grundrechtsschutz gegenüber dem Staat genießen. Zur Lehre zählen insoweit auch die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen. Die Gestaltung der Studieninhalte mittels Studienordnungen durch die Fakultäten sei daher von der Lehrfreiheit (der Hochschule) nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. So stehe der Hochschule im Rahmen ihrer akademischen Selbstverwaltung die Satzungsautonomie zu, die auch die Befugnis umfasse, Prüfungsordnungen zu erlassen. Gegenstand der so verstandenen Lehrfreiheit sei damit auch die Festlegung der organisatorischen und prozeduralen Modalitäten der Durchführung von Prüfungen, wie dies vorliegend durch die Einfügung von § 7a in die Prüfungsordnung und den nachfolgenden Fakultätsratsbeschluss zur Einführung von Ersatzleistungskontrollen erfolgt ist. Hieraus folge dass die Lehrfreiheit des Lehrenden beschränkt ist, weil die Hochschule ihren Lehrauftrag aus § 15 SächsHSFG zu verwirklichen hat, indem sie Studienordnungen und Prüfungsordnungen in Lehrangebote umsetzt.

Unter Zugrundelegung der Unterscheidung der Gegenstände der Lehrfreiheit nach den verschiedenen Grundrechtsträgern handele es sich bei der streitgegenständlichen Vorgabe zur Einführung von online-Ersatzleistungskontrollen um eine von der Hochschule beziehungsweise der zuständigen Fakultät im Rahmen ihrer Satzungsautonomie erlassene Regelung. Diese betrifft ausweislich der in § 7a PrüfO im Einzelnen getroffenen Festlegungen ausschließlich die Organisation und das Verfahren der als Ersatzleistungskontrollen durchzuführenden digitalen Fernprüfungen, treffe jedoch keine inhaltlichen oder methodischen Festlegungen zu der ersatzweise online durchzuführenden Prüfung. Entsprechendes gelte für den auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Fakultätsratsbeschluss. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 3 GG des Antragstellers liegt damit nicht vor. Ein Anspruch auf Gewährleistung nach § 4 SächsHSFG scheide als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung aus.

 

Quelle: Beschluss Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 04.02.2021